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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes
- Sachsen -

Vom 20. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 12.12.2019 S. 762, ber. 2020 S. 29 *)



Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Sächsische Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 14 werden nach dem Wort "Gemeingebrauch" ein Komma und das Wort "Straßenanliegergebrauch" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing".

c) In der Angabe zu § 54 werden die Wörter "Straßen- und" gestrichen.

d) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Ortsdurchfahrten (Übergangsvorschrift zu § 5) " § 55 (aufgehoben)".

e) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 57 Gesetzlicher Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 11) " § 57 (aufgehoben)".

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Haltestellenbuchten," die Wörter "Wendeschleifen, Wendeplätze, öffentliche Parkplätze," eingefügt und das Wort "wesentlichen" wird durch das Wort "Wesentlichen" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ortsteilen" die Wörter "mit nicht nur untergeordneter Bedeutung" eingefügt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Straßen" die Wörter "außerhalb der geschlossenen Ortslage" und nach dem Wort "Gemeinden" werden die Wörter "oder Gemeindeteilen" eingefügt.

cc) In Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 wird das Wort "Wanderparkplätze" durch das Wort "Parkplätze" ersetzt und nach dem Wort "selbständige" werden das Wort "Parkplätze" und ein Komma eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Radschnellverbindungen des Freistaates Sachsen sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler oder überregionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind. Sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden vor. § 5 Absatz 1 bis 3 und 5, § 44 Absatz 2 bis 5, § 47 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 48 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Staatsstraßen und Kreisstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Numerierung der Staatsstraßen und Kreisstraßen. "Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen."

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Straßenverzeichnisse für die Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen werden von der obersten Straßenbaubehörde, die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden geführt. "Die Straßenverzeichnisse für die Bundesfernstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt."

c) Folgende Sätze werden angefügt:

" § 42 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Ist die Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Staatsstraße oder der Kreisstraße, so ist im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter "der Absätze 3 und 4" werden durch die Wörter "des Absatzes 3" ersetzt.

c) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe "bzw." wird durch das Wort "oder" ersetzt.

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(Stand: 17.02.2020)

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