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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Planzeichenverordnung
- Sachsen -
Vom 11. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. 11 vom 05.07.2019 S. 474)
Auf Grund des § 4 Absatz 3 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Planzeichenverordnung
Die Sächsische Planzeichenverordnung vom 7. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 288) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Ist für eine notwendige zeichnerische Festlegung in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten kein Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 vorhanden, legen ein oder mehrere Regionale Planungsverbände der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde einen Entwurf für die Verwendung eines zusätzlichen Planzeichens mit der Bitte um Zustimmung vor. Vor Entscheidung über die Verwendung eines zusätzlichen Planzeichens gibt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde den anderen Regionalen Planungsverbänden Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Monaten zu dem Entwurf zu äußern. Sofern alle Regionalen Planungsverbände einen gemeinsamen Entwurf vorlegen, stimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde diesem in der Regel zu.
wird aufgehoben.
2. Die Fußnote in der Anlage 2
* Darstellung optional mit Umrisslinie möglich
wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191473
ENDE |
(Stand: 17.07.2019)
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