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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Denkmalschutzförderungsverordnung
- Sachsen -

Vom 11. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 10.11.2014 S. 646)



Aufgrund des § 8 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Sächsische Denkmalschutzförderungsverordnung vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 85, 259), die durch Artikel 22 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I. S. 2398)" ersetzt.

2. § 5 Absatz 7

(7) In den Fördergebieten, in denen auf der Grundlage der Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung gemäß § 164b des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081) geändert worden ist, Maßnahmen gefördert werden, kommt eine ergänzende oder gleichzeitige Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen nur ausnahmsweise, insbesondere im Falle von Notsicherungsmaßnahmen, in Betracht. Bei Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g SächsDSchG ist eine ergänzende oder gleichzeitige Förderung der Maßnahmen ohne die vorgenannte Einschränkung möglich. Die Gründe für die Ausnahme sind zu dokumentieren und eine Doppelförderung ist auszuschließen.

wird aufgehoben.

3. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)" durch die Angabe "Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286)" und die Angabe "vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180)" durch die Angabe "vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)" ersetzt.

4. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

" § 13 Außergewöhnliche Ereignisse

Für die Förderung der Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, gelten folgende abweichende Regelungen, wobei insbesondere § 5 Absätze 5 und 6 unberührt bleiben:

  1. Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 wird der vorzeitige Maßnahmebeginn zum Tage des außergewöhnlichen Ereignisses zugelassen. § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
  2. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Fördersatz bis zu 90 Prozent und bei Refinanzierung durch Dritte bis zu 100 Prozent betragen.
  3. Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 gilt im Regelfall eine Antragsfrist von zwölf Monaten ab dem außer-gewöhnlichen Ereignis. Die Bewilligungsbehörde kann abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 3 auf die Vorlage der verbindlichen Ausgabenplanung verzichten."

5. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die § § 14 und 15.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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