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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik und zur Durchführung der Marktüberwachung der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
- Sachsen -

Vom 2. April 2014
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 260)



Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

(1) Dem am 15. Mai 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern geschlossenen Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) wird zugestimmt.

(2) Das 2. DIBt-Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
SächsBauPMÜDG - Sächsisches Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz
Sächsisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung der nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukte

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung

§ 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2013 (SächsGVBl. S. 732) geändert worden ist,

§ 3 Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierter Bauprodukte

Die obere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben wahr nach

  1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. 218 vom 13.08.2008 S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Bauprodukte, die nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. 88 vom 04.04.2011 S. 5) in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen;

  2. dem Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG) vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung findet;

  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. dem Bauproduktengesetz.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

§ 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZuVO) vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 481), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 34 wird nach dem Wort "handelt" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

2. Nummer 35

35. § 14 des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

wird gestrichen.

3. Nummer 36 wird Nummer 35.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das 2. DIBt-Änderungsabkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt. Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

ENDE

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