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Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung
Vom 16. August 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 06.09.2013 S. 732)
Es wird verordnet aufgrund von
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:.
§ 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist Anerkennungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 1 und 3 SächsBO. |
" § 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist Anerkennungsbehörde nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) (BauPGHeizkesselV) vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 1 SächsBO." |
§ 2 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und ZertifizierungstätigkeitenAnzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 2 BauPG sind über die Fachaufsichtsbehörde an die Anerkennungsbehörde zu richten.
wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:.
§ 3 Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Richtlinie 89/106/EWG harmonisierter Bauprodukte1012
Die obere Bauaufsichtsbehörden nimmt die Aufgaben wahr nach
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" § 3 Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierter Bauprodukte
Die obere Bauaufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben wahr nach
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4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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