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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
Vom 20. Oktober 2010
(Sächs.GVBl. Nr. 13 vom 20.11.2010 S. 299)
Es wird verordnet aufgrund von
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 597), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 ist die Angabe "das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) geändert worden ist" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist" zu ersetzen.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte
Zuständige Behörden für die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BauPG sind die unteren Bauaufsichtsbehörden. Das Tätigwerden ist der Landesdirektion Leipzig, Landesstelle für Bautechnik, anzuzeigen. |
" § 3 Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Richtlinie 89/106/EWG harmonisierter Bauprodukte
Die oberen Bauaufsichtsbehörden nehmen die Aufgaben wahr nach
|
Artikel 2
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
§ 4 Abs. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung - OWiZuVO) vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 481), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 16 wird nach dem Wort "ist" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 17 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
3. Folgende Nummer 18 wird angefügt:
"18. § 14 des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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