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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Sächsischen Feuerungsverordnung und zur Änderung anderer Verordnungen
Vom 15. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2007 S. 432)
Aufgrund von § 88 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 2 und 5 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:
Artikel 1
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Bau und Betrieb von Feuerungsanlagen
SächsFeuVO - Sächsische Feuerungsverordnung
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird der Absatz 4 angefügt.
Im Fall des § 15 Abs. 2 darf sich der Bauherr für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nur aus einem wichtigen, in der Person des Prüfingenieurs liegenden Grund, eines anderen Prüfingenieurs für Standsicherheit als desjenigen bedienen, der den Standsicherheitsnachweis geprüft hat.
wird gestrichen.
3. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | " § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." |
4. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. | " § 26 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend." |
5. In § 31 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 33 Abs. 1 und 2 wird die Angabe "TÜV Industrie Service GmbH TÜV SÜD Gruppe" jeweils durch die Angabe "TÜV SÜD Industrie Service GmbH" ersetzt.
6. § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten der IHK Stuttgart in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 5 oder der IHK Saarland in den Fällen des § 35 Nr. 6 und 7 erbracht haben und | "2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35 , auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten der Brandenburgischen Ingenieurkammer in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 7, der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in den Fällen des § 35 Nr. 1 bis 5 oder der Industrie- und Handelskammer Saarland in den Fällen des § 35 Nr. 6 und 7 erbracht haben und". |
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen; | "4. Feuerlöschanlagen;". |
b) Nummer 5
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen;
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO) vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427, 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, | "4. Feuerlöschanlagen, dazu gehören selbständige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen sowie nicht selbständige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen," |
.
2. Die Nummer 5
5. nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
wird gestrichen.
(Stand: 17.02.2021)
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