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Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung
der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
Vom 9. September 2004
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 28.09.2004 S. 469)
Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen ( StrPrüfVO) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 178), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt erhält folgende Fassung:
"Zweiter Abschnitt
Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure".
b) Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:
" § 15 (aufgehoben)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), entsprechend anzuwenden. | "(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik (Prüfstelle)" durch die Wörter "dem Regierungspräsidium Leipzig - Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt)" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Prüfstelle" durch die Wörter "das Prüfamt" ersetzt.
4. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Ziffer "IV" wird durch die Zahl "4" ersetzt.
b) Die Ziffer "V" wird durch die Zahl "5" ersetzt.
5. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.
6. In § 5 werden die Wörter "die Prüfstelle" durch die Wörter "das Prüfamt" ersetzt.
7. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "von der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik" durch die Wörter "vom Regierungspräsidium Leipzig - Landesstelle für Bautechnik" ersetzt.
8. Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zweiter Abschnitt Vergütung der Prüfstelle und der Prüfingenieure |
" Zweiter Abschnitt Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure". |
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Prüfstelle" durch die Wörter "Das Prüfamt" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Ein Nachlass auf die Gebühren ist unzulässig.
wird aufgehoben.
10. § 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 9 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der in § 62 Abs. 7 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174), in der jeweils gültigen Fassung genannten Kosten sowie weiterer vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in einer Verwaltungsvorschrift festzulegenden Kosten für Leistungen, die keinen oder einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben. (2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend Deutsche Mark aufzurunden. |
" § 9 Anrechenbare Kosten
(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben. (2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden." |
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(Stand: 17.02.2021)
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