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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Landesplanungsrechts und zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Vom 14. Dezember 2001
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 28.12.2001 S. 716)


Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen
(Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)

Fassung vom 14. Dezember 2001
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 28.12.2001 S. 716)

- wie eingfügt -


Artikel 2
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Der zweite Abschnitt erhält folgende Fassung:

- wie eingefügt -

§ 43 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms und der Artenschutzprogramme mitzuwirken, naturschutzbedeutsame Objekte zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;  "1. bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms, insbesondere durch Entwurf des Fachbeitrages nach § 5 Abs. 1 für das Gebiet des Freistaates Sachsen, sowie der Artenschutzprogramme mitzuwirken, naturschutzbedeutsame Objekte zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;"

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Bauordnung

(SächsGVBl. Nr. 17 vom 28.12.2001 S. 716)



Die Sächsische Bauordnung ( SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des § 75 wie folgt gefasst:

" § 75 Zustimmungsverfahren".

2. § 4 Abs. 1 SächsBO wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Als Sicherung der Zufahrt genügt eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), wenn sie vor dem 1. Mai 1999 begründet worden ist, eine Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716, 2720) geändert worden ist, oder ein Mitbenutzungsrecht nach Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit dieses noch als Recht an dem belasteten Grundstück gilt."

3. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Auf öffentlichen Verkehrsflächen können auch andere Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, gestattet werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen."

4. § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
a) von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder

b) nach Absatz 3 zulässig sind und aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 24 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder

 1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 24 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder"

5. § 61 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Satz 1 gilt für Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände entsprechend, wenn es sich um ein Vorhaben einer Mitgliedsgemeinde handelt, gegen das eine Mitgliedsgemeinde Einwendungen erhoben hat. Für die Behandlung des Bauantrages, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung gilt Absatz 1.  "Satz 1 gilt für Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände entsprechend, wenn es sich um ein Vorhaben einer Mitgliedsgemeinde handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das eine Mitgliedsgemeinde Einwendungen erhoben hat."

6. § 62a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "der Bauaufsichtsbehörde" durch die Worte "dem Bauherrn" und die Worte "eine Woche vor" durch das Wort "bei" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

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