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Regelwerk, Bau und Planung

SächsVerkBauR - Sächsische Verkaufsstättenbaurichtlinie
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten

- Sachsen -

Vom 18. März 2005
(ABl. Sonderdruck Nr. 2 vom 09.04.2005 S. 99; 20.04.2017 S. 635 17)


-Anlage 6 zur VwVSächsBO -

1 Allgemeine Vorschriften

1.1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für jede Verkaufsstätte, bei der die Brutto-Grundflächen der Verkaufsräume und Ladenstraßen insgesamt mehr als 2.000 m2 betragen.

1.2 Begriffe 17

1.2.1 Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

  1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
  2. mindestens einen Verkaufsraum haben und
  3. keine Messebauten sind.

Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen. Als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung.

1.2.2 Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich Feuerungsanlagen dienen.

1.2.3 Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

1.2.4 Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

1.2.5 Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

1.2.6 17 Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen und Netto-Raumflächen ist die DIN 277 Teil 1, Ausgabe Januar 2016 zugrunde zu legen.

2 Bauvorschriften

2.1 Tragende Wände und Stützen

Tragende Wände und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

2.2 Außenwände

Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Schwerentflammbare Baustoffe sind zulässig bei erdgeschossigen Verkaufsstätten und bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

2.3 Trennwände

2.3.1 17 Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

2.3.2 17 17 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 100 m2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Tischlerein, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m2:Netto-Raumfläche entstehen. Öffnungen in diesen Trennwänden müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden.

2.4 Brandabschnitte 17

2.4.1 17 In Verkaufsstätten sind Brandabschnitte durch Brandwände zu trennen. Die:Netto-Raumfläche je Geschoss innerhalb eines Brandabschnittes darf betragen:

  1. in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m2 ,
  2. in sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m2 , wenn die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 20.000 m2 beträgt,
  3. in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m2 und
  4. in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m2 , wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 3.000 m2 beträgt.

2.4.2 Abweichend von Nummer 2.4.1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

  1. die Ladenstraßen bis zu ihrem

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