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Regelwerk

SächsUAVO - Sächsische Umlegungsausschussverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Umlegungsausschüsse nach dem Baugesetzbuch

-Sachsen-

Vom 20. August 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 18.10.2008 S. 588)



Archiv: 1993

Aufgrund von § 46 Abs. 2 und § 80 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Bildung von Umlegungsausschüssen

(1) Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der Umlegung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch macht. Satz 1 gilt auch für das vereinfachte Umlegungsverfahren gemäß § 80 BauGB.

(2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB.

(3) In Gemeinden, in denen Bedarf hierfür besteht, kann ein ständiger Umlegungsausschuss gebildet werden. Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.

§ 2 Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen. Diese müssen dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen.

(2) Ein Mitglied muss Angehöriger des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder ein im Freistaat Sachsen beliehener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken erfahren sein. Zwei Mitglieder müssen dem Gemeinderat angehören. Ein Mitglied kann auch mehrere der genannten Qualifikationsmerkmale erfüllen.

(3) Die Mitglieder dürfen hauptamtlich oder hauptberuflich nicht mit der Verwaltung oder dem Makeln von Grundstücken der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, befasst sein.

§ 3 Bestellung und Amtzeit der Mitglieder

(1) Für einen nicht ständigen Umlegungsausschuss werden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter vom Gemeinderat für die Dauer des Umlegungsverfahrens bestellt. Scheidet ein Mitglied zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Umlegungsausschuss aus, so rückt der Stellvertreter als Ersatzmann nach.

(2) Für einen ständigen Umlegungsausschuss werden der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter nach jeder regelmäßigen Wahl zum Gemeinderat vom Gemeinderat neu bestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Beteiligten sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheim zu halten.

(2) Die Mitglieder sind, sofern sie nicht dem Gemeinderat angehören, vor der Übernahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften durch den Vorsitzenden zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Sie sind darüber zu belehren, dass sie Ausschließungsgründe nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den § § 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.

§ 5 Tätigkeit des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuss entscheidet selbständig und in eigener Verantwortung. Er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Umlegungsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen.

§ 6 Beratung durch Sachverständige

(1) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(2) Für die Sachverständigen gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Sie sind über ihre Pflichten aktenkundig zu belehren.

§ 7 Geschäftsstelle

Bei der Gemeinde ist eine Stelle zu bestimmen, welche die Entscheidungen, die im Umlegungsverfahren zu treffen sind, koordiniert und vorbereitet (Geschäftsstelle). § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8 Entschädigung der Mitglieder und der Sachverständigen

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