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Regelwerk

LüAR - Lüftungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

- Sachsen -

Fassung: März 2001
(Amtsblatt Sonderdruck Nr. 2 vom 23.01.2002 S. 111)


ersetzt durch Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (Stand 29.9.2005) gemäß Nr. 3.6. LTB 2006 (SächsABl. SDr. S. S 96)

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen einschließlich raumlufttechnischer Anlagen und Warmluftheizungen. Sie gilt nicht für Lüftungsanlagen in freistehenden Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, und nicht innerhalb von Wohnungen sowie nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (zum Beispiel Anlagen zur Späneabsaugung. Rohrpostanlagen).

2 Begriffe

Lüftungsanlagen bestehen aus Lüftungsleitungen und allen zur Funktion der Lüftungsanlage erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen.

Lüftungsleitungen im Sinne dieser Richtlinie bestehen aus allen von Luft durchströmten Bauteilen wie Lüftungsrohren, -formstücken, -schächten und -kanälen, Schalldämpfern. Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen, Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch (Brandschutzklappen) und Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung (Rauchschutzklappen) sowie aus ihren Verbindungen, Befestigungen. Dämmschichten, brandschutztechnischen Ummantelungen. Dampfsperren, Folien. Beschichtungen und Verkleidungen.

3 Brandverhalten von Baustoffen

3.1 Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise

Nach § 38 Abs. 3 SächsBO müssen Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1: 1998-05) bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Nummer 3.2 eingehalten werden. Für die übrigen Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen dürfen brennbare Baustoffe nur nach Maßgabe der Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte 5.2.3, 6.1.4 und 6.2 sowie den entsprechenden Bildern verwendet werden.

Das Brandverhalten von klassifizierten Baustoffen ist in DIN 4102-4:1994-03 katalogartig zusammengestellt. Für nicht in dieser Norm aufgeführte Baustoffe ist ein Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 20 Abs. 3 SächsBO zu erbringen. Bei der Kombination von Baustoffen ist auf die Verbundwirkung gemäß den Hinweisen in den Verwendbarkeitsnachweisen zu achten.

3.2 Verwendung brennbarer Baustoffe

3.2.1 Lüftungsleitungen

Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102-1:1998-05) ist zulässig für Lüftungsleitungen

  1. die nicht durch Decken und Wände hindurchgeführt werden, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden,
  2. mit Brandschutzklappen am Durchtritt durch Decken und Wände, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden; die Absperrvorrichtungen müssen mindestens eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten haben: die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt oder
  3. mit einer nachgewiesenen Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten sowie für Lüftungsleitungen, die in einem Schacht mit nachgewiesener Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten verlegt sind; die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt.

Abweichend von a) und b) sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen

  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, es sei denn, diese Leitungen haben mindestens eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten oder
  2. über Unterdecken, die tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen.

Abweichend von a) bis c) sind brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen,

  1. in denen Luft mit Temperaturen von mehr als 85 °C gefördert wird oder
  2. in denen sich im besonderen Maße brennbare Stoffe ablagern können (zum Beispiel Abluftleitungen für gewerbliche Küchen, siehe Abschnitt 8).

3.2.2 Dichtmittel und Befestigungen für Lüftungsleitungen

Die Verwendung geringer Mengen brennbarer Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) zur Abdichtung der Verbindungen in Bauteilen für Lüftungsleitungen und zu ihren Befestigungen ist zulässig.

3.2.3 Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten

Für Dämmschichten, Bekleidungen, Dampfsperren, Folien und Beschichtungen für Lüftungsleitungen gilt Abschnitt 3.2.1 sinngemäß. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe dürfen für Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm Baustoffe verwendet werden, die im eingebauten Zustand normal entflammbar (Baustoffklasse B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) sind. Aus brennbaren Baustoffen bestehende Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,5 mm dürfen durch Decken oder Wände, an die Feuerwiderstandsanforderungen hinsichtlich des Raumabschlusses gestellt werden, hindurchgeführt werden.

3.2.4 Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsleitungen

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