Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau, Gefahrenbawehr |
BrVSchVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Brandverhütungsschau
- Sachsen -
Vom 2. Dezember 1992
(SächsGVBl. 1992 S. 603)
Aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227, ber. 1992 S. 151 ), geändert durch Gesetz vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), wird verordnet:
§ 1 Zweck
Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Sie umfaßt alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und bei einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Die Brandverhütungsschau umfaßt außerdem Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zur Verhütung von Explosionen und zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Brandverhütungsschau obliegt den Gemeinden. Sie ist im Einvernehmen mit den Bauaufsichtsbehörden, den Gewerbeaufsichtsämtern und dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführen.
(2) Für Objekte, bei denen die Brandverhütungsschau besondere Sachkenntnis erfordert, sind sachverständige Personen hinzuzuziehen.
§ 3 Anwendungsbereich
Die Brandverhütungsschau erstreckt sich auf Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten (Objekte), bei denen
§ 4 Regelmäßige Brandverhütungsschau
(1) Einer regelmäßig wiederkehrenden Brandverhütungsschau unterliegen folgende Objekte:
(2) Die Gemeinde kann eine regelmäßige Brandverhütungsschau anordnen
(3) Wohnungen einschließlich der Nebenräume sowie einzelne Büroräume sind von der regelmäßigen Brandverhütungsschau ausgenommen.
§ 5 Zeitabstände
(1) Die regelmäßige Brandverhütungsschau ist in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
(2) Die Gemeinde kann in besonderen Einzelfällen die Zeitabstände nach Absatz 1 verkürzen.
(3) Der Termin für die regelmäßige Brandverhütungsschau ist dem Verantwortlichen (§ 10) spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Bei kleineren Betrieben, Geschäften, Gaststätten und ähnlichen Objekten, zu denen öffentlicher Zutritt besteht, kann eine Benachrichtigung entfallen.
§ 6 Außerordentliche Brandverhütungsschau
Die Gemeinde kann eine außerordentliche Brandverhütungsschau für einzelne Objekte anordnen, wenn Anhaltspunkte für brandgefährliche Zustände vorliegen.
§ 7 Aufgaben
Die der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte sind eingehend zu besichtigen. Auf Verstöße gegen Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik zur Brandsicherheit ist besonders zu achten.
§ 8 Mängelbefund, Nachschau
(Stand: 04.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion