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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Architektengesetzes *

Vom 21. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 28.12.2007 S. 299)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505, BS 70-10) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Geltungsdauer der Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und in der Bescheinigung anzugeben; sie kann auf Antrag verlängert werden."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 auch, wenn sie im Besitz eines der Abschlussprüfung entsprechenden Diploms, Prüfungszeugnisses, sonstigen Befähigungsnachweises oder nach europäischem Gemeinschaftsrecht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragstaates sind; sie erfüllen die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 auch, wenn sie für die Fachrichtung Architektur eine Bescheinigung über eine der praktischen Tätigkeit entsprechende zweijährige Berufserfahrung vorlegen oder für eine der übrigen Fachrichtungen den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten, regelmäßig mehr als drei Jahre dauernden Ausbildung nachweisen.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt auch, wer eine der betreffenden Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) erfolgreich abgeschlossen hat, wenn diese Ausbildung der Ausbildung an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entspricht oder nach europäischem Gemeinschaftsrecht als gleichwertig anerkannt ist. Staatsangehörigen eines Drittstaates kann die Anerkennung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

"(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. In der Fachrichtung Architektur gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als gleichwertig
  1. die nach den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), anerkannten Ausbildungsnachweise,
  2. die nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise und
  3. die Ausbildungsnachweise nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG .

Satz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.

(3) In der Fachrichtung Architektur erfüllen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch, wenn sie

  1. zwar aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, doch im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/ 36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, oder
  2. aufgrund eines Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diese Berufsbezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt."

b) Nach Absatz 3 werden die neuen Absätze 4 und 5 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: Die Verweisung "Absatz 4" wird durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: Die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 6" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden.

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