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Änderungstext
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Architektengesetzes *
Vom 21. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 28.12.2007 S. 299)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505, BS 70-10) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Geltungsdauer der Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und in der Bescheinigung anzugeben; sie kann auf Antrag verlängert werden."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 auch, wenn sie im Besitz eines der Abschlussprüfung entsprechenden Diploms, Prüfungszeugnisses, sonstigen Befähigungsnachweises oder nach europäischem Gemeinschaftsrecht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragstaates sind; sie erfüllen die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 auch, wenn sie für die Fachrichtung Architektur eine Bescheinigung über eine der praktischen Tätigkeit entsprechende zweijährige Berufserfahrung vorlegen oder für eine der übrigen Fachrichtungen den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten, regelmäßig mehr als drei Jahre dauernden Ausbildung nachweisen.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt auch, wer eine der betreffenden Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) erfolgreich abgeschlossen hat, wenn diese Ausbildung der Ausbildung an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entspricht oder nach europäischem Gemeinschaftsrecht als gleichwertig anerkannt ist. Staatsangehörigen eines Drittstaates kann die Anerkennung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. |
"(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. In der Fachrichtung Architektur gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als gleichwertig
Satz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt. (3) In der Fachrichtung Architektur erfüllen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch, wenn sie
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt." |
b) Nach Absatz 3 werden die neuen Absätze 4 und 5 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert: Die Verweisung "Absatz 4" wird durch die Verweisung "Absatz 6" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert: Die Angabe "1 bis 4" wird durch die Angabe "1 bis 6" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden. |
(Stand: 16.06.2018)
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