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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz
zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz

Vom 21. Juli 2003
(GVBl. Nr. 11 vom 05.08.2003 S. 209)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198, BS 403-1) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)".

2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 912 BGB)" durch den Klammerzusatz " (§ 912 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -)" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Rohbauabnahme" durch die Worte "Fertigstellung des Rohbaus" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn

  1. der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung bei der Gemeindeverwaltung einen Bauantrag zur Errichtung des Anbaues einreicht oder, falls dieses Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf, die erforderlichen Bauunterlagen vorlegt oder
  2. die Versagung der für den Anbau erforderlichen Baugenehmigung nicht mehr angefochten werden kann oder
  3. nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der für den Anbau erforderlichen baurechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mit dessen Ausführung begonnen wird."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Rohbauabnahme" durch die Worte "Fertigstellung des Rohbaus" ersetzt.

5. In § 35 Nr. 4 wird der Klammerzusatz gestrichen.

6. In § 42 Abs. 1 Satz 3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

" (§ 1 Abs. 5 des Landesstraßengesetzes)".

7. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. a wird der Klammerzusatz "(Acer Pseudoplatanus)" durch den Klammerzusatz "(Acer pseudoplatanus)" und der Klammerzusatz "(Platanus acerifolia)" durch den Klammerzusatz "(Platanus x acerifolia)" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchst. a wird der Klammerzusatz "(Coryplus avellana)" durch den Klammerzusatz "(Corylus avellana)" und der Klammerzusatz "(Forsythia intermedia)" durch den Klammerzusatz" (Forsythia x intermedia)" ersetzt.

8. § 45 erhält folgende Fassung:

" § 45 Grenzabstände für Hecken Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

  1. mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m,
  2. mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m,
  3. mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m,
  4. mit Hecken über 2,0 m Höhe einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m."

9. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 44 Nr. 1 a und Nr. 2 a" durch die Verweisung " § 44 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Hofraum" die Worte "oder als Wirtschaftsweg" eingefügt.

10. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "bei Zeilenbreiten bis zu 2 m und 1,40 m bei Zeilenbreiten von über 2 m" gestrichen.

11. In § 50 Abs. 1 wird nach den Worten "größerer Abstand" die Angabe "als 0,50 m" eingefügt.

12. § 51 erhält folgende Fassung:

" § 51 Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden

(1) Einzelne Bäume, Sträucher, Rebstöcke sowie Spaliervorrichtungen und Pergolen, die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Das gilt auch für Hecken mit einem geringeren Grenzabstand als 0,25 m.

(2) Hecken, die die aufgrund ihres Abstands zum Nachbargrundstück zulässige Höhe überschreiten, sind auf Verlangen des Nachbarn zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Zurückschneiden muss nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt werden.

(3) Der Anspruch aus Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst als Heckenbestandteil gezogen wurden, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpflanzung das Erscheinungsbild einer Hecke verliert.

(4) Für den Anspruch aus Absatz 2 gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Höhe der Hecke das nach diesem Gesetz zulässige Maß überschreitet.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Anpflanzungen und Anlagen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.

(6) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpflanzungen und Anlagen ersetzt, so gelten die §§ 44 bis 50."

13. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Anpflanzung" die Worte "oder Anlage" eingefügt.

b) In Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 51 Abs. 2" durch die Verweisung " § 51 Abs. 6" ersetzt.

14. § 53 erhält folgende Fassung:

" § 53 Verjährung

(1) Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz unterliegen in Bezug auf die Verjährung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung."

Artikel 2

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