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Regelwerk, Bau und Planung

LWoFG - Landeswohnraumförderungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. November 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 29.11.2013 S. 472)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

Dieses Gesetz regelt die Förderung von Maßnahmen des Landes zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (soziale Wohnraumförderung) und die Zweckbindung einschließlich des geförderten Wohnungsbestands in Rheinland-Pfalz.

§ 2 Ziele und Zielgruppen

(1) Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Die soziale Wohnraumförderung umfasst die Versorgung mit Mietwohnraum einschließlich Genossenschaftswohnraum oder mit selbst genutztem Wohneigentum.

(2) Weitere Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:

  1. die Schaffung von barrierearmem, barrierefreiem und altersgerechtem Wohnraum,
  2. die Anpassung von Wohnraum an die Erfordernisse des demografischen Wandels,
  3. die Schaffung und Erhaltung eines angemessenen Wohnumfeldes sowie sozial stabiler und ausgewogener Bewohner- und Quartiersstrükturen,
  4. die Einsparung von Energie als Beitrag zum Klimaschutz,
  5. das Kosten sparende Bauen,
  6. der sparsame Umgang mit Grund und Boden,
  7. ressourcenschonende Bauweisen unter Berücksichtigung ihrer ökologischen Verträglichkeit und
  8. die Förderung der Baukultur.

(3) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, deren nach § 14 Abs. 1 anrechenbares Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 13 nicht überschreitet. Unter diesen Voraussetzungen werden insbesondere

  1. Haushalte mit Kindern, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung,
  2. Wohngruppen und Wohngemeinschaften im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. sonstige hilfsbedürftige Personen unterstützt.

(4) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann zur Erreichung des Förderzwecks von den § § 10, 12 und 13 abgewichen werden; dies gilt insbesondere für Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für eigenständige betreute Wohngruppen, selbstorganisierte Wohngemeinschaften, gemeinschaftliche Wohnprojekte und Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen.

(5) Soll bereits geförderter Wohnraum zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne des Absatzes 4 genutzt werden, kann die zuständige Stelle von der Förderzusage nach § 7 und von den § § 18 bis 20 abweichende Bestimmungen treffen.

§ 3 Durchführung der Aufgaben, Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes.

(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. In Gebieten mit besonderem Bedarf an Wohnraum für die in § 2 genannten Zielgruppen sollen Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und private oder öffentlich-rechtliche Dritte Zielvereinbarungen darüber treffen, wie diesen besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.

(4) Das Land soll die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich diese mit eigenen Mitteln an der Förderung beteiligen oder Wohnraumkonzepte vorliegen.

Teil 2
Förderung

Abschnitt 1
Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage

§ 4 Fördergegenstände und Förderinstrumente

(1) Fördergegenstände sind insbesondere:

  1. der Wohnungsbau,
  2. der Ersatzneubau, der als Ersatz eines abgerissenen Gebäudes Wohnzwecken dient,
  3. der Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung,
  4. die Modernisierung von Wohnraum, insbesondere die energetische Modernisierung, sowie die Reduzierung von Barrieren im Bestand,
  5. Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur,
  6. Wohnumfeld- und Quartiersförderung,
  7. Wohnraumkonzepte, Pilot- und Modellprojekte, Planungswettbewerbe und ähnliche Instrumente der qualitativen Alternativenbildung,
  8. der Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum,
  9. die Unterstützung von Wohnungsgenossenschaftsgründungen und
  10. neue Technologien für ein selbstbestimmtes Wohnen.

(2) Förderinstrumente der sozialen Wohnraumförderung sind:

  1. die Gewährung von Darlehen,
  2. die Gewährung von Zuschüssen,
  3. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen und
  4. sonstige geldwerte Leistungen.

§ 5 Kooperationsvertrag

(1) Kooperationsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der zuständigen Stelle und den an den Kooperationsverträgen beteiligten Vertragsparteien. Die zuständige Stelle kann mit Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen, insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversorgung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhältnisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler und ausgewogener Bewohnerstrukturen. Kooperationsverträge können Zusagen auf Förderung enthalten.

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