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LWoFG - Landeswohnraumförderungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. November 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 29.11.2013 S. 472; 20.12.2024 S. 473 24)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzeszweck
Dieses Gesetz regelt die Förderung von Maßnahmen des Landes zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (soziale Wohnraumförderung) und die Zweckbindung einschließlich des geförderten Wohnungsbestands in Rheinland-Pfalz.
§ 2 Ziele und Zielgruppen
(1) Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Die soziale Wohnraumförderung umfasst die Versorgung mit Mietwohnraum einschließlich Genossenschaftswohnraum oder mit selbst genutztem Wohneigentum.
(2) Weitere Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:
(3) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, deren nach § 14 Abs. 1 anrechenbares Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 13 nicht überschreitet. Unter diesen Voraussetzungen werden insbesondere
(4) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann zur Erreichung des Förderzwecks von den § § 10, 12 und 13 abgewichen werden; dies gilt insbesondere für Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für eigenständige betreute Wohngruppen, selbstorganisierte Wohngemeinschaften, gemeinschaftliche Wohnprojekte und Einrichtungen des Wohnens mit allgemeinen Unterstützungsleistungen.
(5) Soll bereits geförderter Wohnraum zur Erreichung eines besonderen Zwecks im Sinne des Absatzes 4 genutzt werden, kann die zuständige Stelle von der Förderzusage nach § 7 und von den § § 18 bis 20 abweichende Bestimmungen treffen.
§ 3 Durchführung der Aufgaben, Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz ist Aufgabe des Landes.
(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. In Gebieten mit besonderem Bedarf an Wohnraum für die in § 2 genannten Zielgruppen sollen Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und private oder öffentlich-rechtliche Dritte Zielvereinbarungen darüber treffen, wie diesen besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz durchführen.
(4) Das Land soll die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der sozialen Wohnraumförderung berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich diese mit eigenen Mitteln an der Förderung beteiligen oder Wohnraumkonzepte vorliegen.
Teil 2
Förderung
Abschnitt 1
Grundsätze, Voraussetzungen und Förderzusage
§ 4 Fördergegenstände und Förderinstrumente
(1) Fördergegenstände sind insbesondere:
(2) Förderinstrumente der sozialen Wohnraumförderung sind:
§ 5 Kooperationsvertrag
(Stand: 09.01.2025)
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