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Wasserbauprüfverordnung - Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten
durch Nachweise nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. März 1998
(GVBl. Nr. 7 vom 14.04.1998 S. 120; 18.06.2019 S. 112 19)
Überschrift geändert 19
Auf Grund des § 18 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) vom 8. Man 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 sowie den §§ 18b bis 20 und 22 bis 26 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) erforderlich:
§ 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/10/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung tragen. § 18 Abs. 2 LBauO bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 07.08.2023)
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