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Regelwerk, Bau

Wasserbauprüfverordnung - Landesverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten
durch Nachweise nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. März 1998
(GVBl. Nr. 7 vom 14.04.1998 S. 120; 18.06.2019 S. 112 19)


Überschrift geändert 19

Auf Grund des § 18 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) vom 8. Man 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:

§ 1 19

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 sowie den §§ 18b bis 20 und 22 bis 26 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) erforderlich:

  1. Abwasserbehandlungsanlagen:
    1. Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m3 je Tag bemessen sind,
    2. Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
    3. Fettabscheider,
    4. Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
    5. Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
    6. Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Antimon, Arsen, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m3 je Tag bemessen sind,
    7. Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
    8. Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
    9. Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen,
  2. Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfällen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
    1. Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
    2. Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
    3. Behälter,
    4. Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohe,
    5. Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen und
    6. Sicherheitseinrichtungen.

§ 2 19

§ 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/10/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung tragen. § 18 Abs. 2 LBauO bleibt unberührt.

§ 3 19

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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