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ÜZVO - Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen *
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. September 2001
(GVBl. 2001 S. 235; 18.06.2019 S. 112 19)
Gl.-Nr.: 213-1-3
Aufgrund des § 87 Abs. 6 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 213-1, wird verordnet:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Abs. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein
angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen vom 17. Mai 1995 (GVBl. S. 146, BS 213-1-3) außer Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(Stand: 07.08.2023)
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