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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Technische Baubestimmungen

LAR - Leitungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

- Rheinland-Pfalz -
Fassung September 2020

Vom 17. August 2021
(MinBl. Nr. 8 vom 06.09.2021 S. 90 i.K.)


Veröffentlicht als Anhang A der VV-TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(entspricht inhaltlich der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03. September 2020)

Archiv: LAR 2005, 2019

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

  1. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden,
  2. die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken),
  3. den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.

Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die Richtlinie entsprechend.

Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen ( Lüftungsanlagenrichtlinie - LüAR -) zu beachten. Die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise ( HFHHolzR) bleibt unberührt. Bei Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien können weitergehende brandschutztechnische Maßnahmen aufgrund spezieller Vorschriften erforderlich oder anlagentechnisch geboten sein.

2 Begriffe

2.1 Leitungsanlagen

sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu europäisch gleichwertig klassifiziert sind.

2.3 Medien

im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.

3 Leitungsanlagen in Rettungswegen

3.1 Grundlegende Anforderungen

3.1.1 Nach § 34 Abs. 7 und § 35 Abs. 5 LBauO sind Leitungsanlagen in

  1. notwendigen Treppenräumen gemäß § 34 Abs. 5 LBauO,
  2. Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß § 34 Abs. 3 LBauO und
  3. notwendigen Fluren gemäß § 35 Abs. 1 LBauO
  4. offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und notwendigen Treppenräumen bilden ( § 35 Abs. 4 LBauO) nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.

Dabei gelten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen die Anforderungen wie an notwendige Treppenräume.

3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.

3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 15 Abs. 4 LBauO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.

3.2 Elektrische Leitungsanlagen

3.2.1 Elektrische Leitungen müssen

  1. einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt,
  2. in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden,
  3. innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen,
  4. in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
  5. über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,
  6. in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder
  7. in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden) verlegt werden.

Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie

  1. nichtbrennbar sind,

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