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HolzBauRL - Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. Dezember 2024
(MinBl. Nr. 2 vom 27.01.2025 S. 58 EU)
Fassung 24. September 2024
(Eingeführt durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Rheinland-Pfalz vom 20.12.2024 (MinBl. Nr. 2 vom 27.01.2025 S. 58))
(entspricht inhaltlich der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (Muster-Holzbau-Richtlinie - MHolzBauRL) in der Fassung vom 24. September 2024)
1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie regelt hochfeuerhemmende Bauteile nach § 15 Absatz 3 Sätze 3 und 4 LBauO sowie abweichend hochfeuerhemmende und abweichend feuerbeständige Bauteile im Sinne von § 15 Absatz 3 Satz 7 LBauO. Feuerwiderstandsfähige Bauteile nach dieser Richtlinie sind mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung (Brandschutzbekleidung) nach Abschnitt 3.4 und soweit erforderlich mit Dämmstoffen nach Abschnitt 3.3 auszuführen. Bei Beachtung der Regelungen entsprechen hochfeuerhemmende Bauteile mit Brandschutzbekleidung § 15 Absatz 3 Sätze 3 und 4 LBauO. Sie gilt auch für Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 der LBauO.
Es wird unterschieden in Holztafelbauweise und Massivholzbauweise.
Die Richtlinie gilt als Technische Regel für die Ausführung von Fugen zwischen einzelnen Elementen sowie Anschlüssen von Bauteilen untereinander. Bauarten bedürfen keiner weiteren Anwendbarkeitsnachweise, sofern sie von dieser Richtlinie erfasst sind.
Darüber hinaus regelt die Richtlinie Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen nach § 28 Absatz 2 Satz 3 der LBauO.
Die Richtlinie ist grundsätzlich nur anwendbar bei Gebäuden mit brandschutztechnisch abgetrennten Räumen/Raumgruppen, die nicht größer als 400 m2 sind. Für Sonderbauten ist die Richtlinie nur anwendbar, wenn zusätzlich eine bestimmungsgemäße Nutzung für selbstrettungsfähige Personen vorgesehen ist. Eine brandschutztechnische Abtrennung kann mindestens ausgebildet werden durch Trennwände nach § 29 Absatz 2 Nr. 1 der LBauO oder notwendige Flure nach § 36 der LBauO. Eine bestimmungsgemäße Nutzung für selbstrettungsfähige Personen liegt auch in den Fällen von § 50 Absätze 1 und 2 ausgenommen Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (Einrichtungen des Gesundheitswesens) der LBauO vor.
Diese Richtlinie ist nicht anzuwenden für Bauteile in Kellergeschossen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 der LBauO sowie in unterirdischen Mittel- und Großgaragen.
2 Begriffe
2.1 Holztafelbauweise
Die Holztafelbauweise im Sinne dieser Richtlinie besteht aus tragenden und /oder raumabschließenden Bauteilen aus Verbundelementen aus Holzrippen mit beidseitiger Beplankung und / oder Bekleidung. Eine Dämmung gemäß Abschnitt 3.3 wird in der Konstruktionsebene zwischen den Holzrippen (Gefache) angeordnet. Auf den Holzrippen dürfen ein- oder beidseitig entsprechende Beplankungen (z.B. Holzwerkstoffplatten) angeordnet werden. Jeweils raumseitig hat die Holztafelbauweise nach dieser Richtlinie eine Brandschutzbekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, um die brennbaren Baustoffe mindestens über einen definierten Zeitraum vor Entzündung zu schützen. Die Holzrippen und Beplankungen / Bekleidungen sind mechanisch miteinander verbunden.
Schallschutztechnisch notwendige Zwischenräume in zweischaligen Trennwänden sind mit nichtbrennbaren Dämmstoffen vollständig auszufüllen. Weitergehende Anforderungen wie in Abschnitt 3.3 beschrieben, werden an diese Dämmung nicht gestellt.
2.2 Massivholzbauweise
Die Massivholzbauweise im Sinne dieser Richtlinie besteht aus Elementen ohne Hohlräume (hohlraumfrei). Bauteile mit verfüllten Hohlräumen sind grundsätzlich wie solche der Holztafelbauweise nach Abschnitt 2.1 zu betrachten; ausgenommen sind schallschutztechnisch notwendige Zwischenräume in zweischaligen Trennwänden, die mit nichtbrennbaren Dämmstoffen vollständig ausgefüllt sind (siehe Abschnitt 2.1 Satz 6 und 7). Massivholzelemente bestehen aus Schichten einzelner Holzlamellen oder Holzwerkstoffplatten, die mechanisch miteinander verbunden oder verklebt sind. Einzelne produktionsbedingte Fugen zwischen den dichtgestoßenen Lamellen sowie (Entlastungs-)Nuten bleiben unberücksichtigt, soweit diese Fugen im Rahmen des Nachweises des Bauproduktes nach Abschnitt 3.2 geregelt sind.
Zur Massivholzbauweise zählen auch Verbundbauteile, bei denen eine Kombination mit Schichten aus nichtbrennbaren Baustoffen erfolgt (sogenannte Hybrid-Bauweise wie zum Beispiel Holz-Beton-Verbunddecken). 6Dies gilt gleichermaßen auch für Bestandteile der Skelettbauweise, wie Stützen, Träger und plattenförmige Bauteile, sofern diese hohlraumfrei hergestellt sind.
2.3 Fugen und Anschlüsse
(Stand: 25.03.2025)
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