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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

FlBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten
- Rheinland-Pfalz -

Fassung Juni 2010
(WEB - Ministerium der Finanzen)



Az.: 13201-465 Anlage 1 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 01.12.2015

siehe Fn.: *

1. Allgemeines

Fliegende Bauten sind Sonderbauten im Sinne des § 50 LBauO.

Im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung können im Einzelfall (z.B. aufgrund neuerer Erkenntnisse) über die nachfolgenden Regelungen hinausgehende Anforderungen gestellt werden. Zu beachten sind zudem die als Technische Baubestimmung eingeführten Normen DIN EN 13814 (Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks - Sicherheit) sowie DIN EN 13782 (Fliegende Bauten - Zelte - Sicherheit).

Im Rahmen der Durchführung der Gebrauchsabnahmen bleibt § 59 LBauO unberührt.

1.1 Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 1 LBauO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m2 . Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.

1.2 Begriffe

1.2.1 Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.

1.2.2 Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.

1.2.3 Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen können.

1.2.4 Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.

1.2.5 Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.

1.2.6 Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraums getragen wird.

1.2.7 Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.

1.2.8 Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z.B. Fahrbahn) zu verhindern.

1.2.9 Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.

2. Allgemeine Bauvorschriften

2.1 Standsicherheit und Brandschutz

2.1.1 Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem

Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen. Unterfütterungen aus Kantholzstapeln sind durch Bodenanker oder technisch gleichwertige Lösungen zu sichern.

2.1.2 Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwer entflammbar sein. Für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe; § 32 Abs. 1 LBauO findet somit keine Anwendung.

2.1.3 Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

2.1.4 Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach § 19 LBauO (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) oder § 21 LBauO (Zustimmung im Einzelfall) nachgewiesen ist.

2.1.5 Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Besucher müssen aus mindestens schwer entflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.

2.1.6 Vorhänge müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.

2.1.7 Dekorationen müssen mindestens schwer entflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.

2.1.8 Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.

2.1.9 Abfallbehälter in Räumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.

2.2 Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen

2.2.1 Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie

darf nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.

2.2.2 Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:

Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m2

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