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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten
- Rheinland-Pfalz -

Vom 01. Dezember 2015
(WEB - Ministerium der Finanzen)



Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Az. 13.201 - 465)

Bei der bauaufsichtlichen Behandlung Fliegender Bauten ist Folgendes zu beachten:

1. Allgemeines

1.1 Fliegende Bauten sind nach § 76 Abs. 1 LBauO bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

1.2 Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, kann es sich um eine ortsgebundene Anlage handeln. Wesentliches Kriterium ist, ob die Anlage weiterhin an diesem Standort verbleiben soll. In diesen Fällen bedürfen die baulichen Anlagen in der Regel einer Baugenehmigung nach § 70 LBauO.

1.3 Zur einheitlichen Beurteilung Fliegender Bauten hat der Arbeitskreis "Fliegende Bauten" der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz eine Muster-Richtlinie für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten erarbeitet. Die mit den landesrechtlichen Vorschriften abgestimmte Richtlinie ist als Anlage 1 beigefügt und bei der bauaufsichtlichen Genehmigung und der Überwachung von Fliegenden Bauten zugrunde zu legen.

2. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch

2.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten.

Die für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen zuständigen Stellen bestimmen sich nach § 76 Abs. 4 LBauO i. V. m. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vom 21. Mai 1997 (GVBl. S. 156, BS 213-1-15) in der jeweils geltenden Fassung. *

2.2 Regelungen über Art, Anzahl und Umfang der Bauunterlagen für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen enthält § 11 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung ( Bauunt PrüfVO) vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit erforderlich, kann nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 Bauunt PrüfVO die Vorlage weiterer Bauunterlagen verlangt werden (z.B. Sicherheitsnachweis über maschinentechnische Teile und elektrische Anlagen, Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische und pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen, Unterpallungspläne sowie Bestuhlungspläne einschließlich der Anordnung und Bemessung der Rettungswege - insbesondere für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.)

Die Bauunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen (§ 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Bei der Erstellung der Bauunterlagen sind die einschlägigen technischen Regeln und Technischen Baubestimmungen in Verbindung mit der Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Anlage 1) zu beachten.

2.3 Die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Betriebs- und Standsicherheit ausreichend und geeignet sind und ob die erforderlichen technischen Nachweise und gegebenenfalls notwendige Risikoanalysen von Prüfstellen bzw. sachverständigen Personen nach lfd. Nr. 4 ordnungsgemäß geprüft worden sind.

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1.500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen, Bühnen sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

2.4 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Sie kann Nebenbestimmungen enthalten. Darunter können Sonderprüfungen (z.B. nach lfd. Nr. 3.2) oder Vorgaben für die Errichtung (z.B. im Hinblick auf unterschiedliche Aufstellorte - Beschaffenheit und Geländeverlauf, Art und Höhe der Unterpallungen) fallen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauunterlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.

Das Prüfbuch muss urkundensicher (z.B. gebunden, keine Heftung) und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.

2.5 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

2.6

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