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Regelwerk

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung
- Rheinland-Pfalz -

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen
Vom 9. Dezember 2005
(MinBl. 2006 S. 10)


Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung werden folgende Hinweise gegeben:

1 Allgemeines

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung ist in den §§ 4 und 4a Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. * Sie dient - ebenso wie die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB - insbesondere der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange (§ 4a Abs. 1 BauGB). Die Beteiligungen sollen dabei gewährleisten, dass im Rahmen der Abwägung alle von der Planung betroffenen Belange berücksichtigt werden, um dadurch Abwägungsdefizite zu vermeiden. Im Umkehrschluss kann daraus aber auch geschlossen werden, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Beteiligungen ein Indiz dafür ist, dass alle Belange ermittelt und zutreffend bewertet wurden.

Die Behördenbeteiligung vollzieht sich in zwei förmlichen Verfahrensschritten, einer frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der sich hieran anschließenden regulären Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Art und Umfang der Beteiligung richten sich dabei insbesondere danach, ob

2 Die frühzeitige Behördenbeteiligung

§ 4 Abs. 1 BauGB sieht eine mit der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vergleichbare frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor. Diese erste Phase der Beteiligung dient vorrangig - aber nicht ausschließlich - der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (so genanntes Scoping).

2.1 Die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll dabei möglichst frühzeitig stattfinden. Sie kann bereits vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgen, um möglicherweise schon vorab Probleme erkennen zu können und die Planung nicht oder in veränderter Form durchzuführen. Entsprechend dem Ziel der frühzeitigen Behördenbeteiligung muss dabei aber zumindest schon Klarheit hinsichtlich der Inhalte bestehen, die für die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich sind. Ein ausgearbeiteter Planentwurf ist jedoch regelmäßig noch nicht erforderlich.

Zur Beschleunigung des Verfahrens kann die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB bereits vor der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden, damit ihre Rückäußerungen in die Erörterung einfließen können. Soweit die Grundkonzeption der Bauleitplanung durch die zu berücksichtigenden Belange der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange berührt werden, sollen diese Träger auf jeden Fall vorweg beteiligt werden, da ansonsten kein diskussionsfähiges Konzept für die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung vorliegt.

Ein Zwang, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor der Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, besteht jedoch nicht. Die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB können gemäß § 4a Abs. 2 BauGB auch jeweils gleichzeitig erfolgen.

2.2 Die Gemeinde kann sich in diesem frühen Stadium der Beteiligung auf die Beschreibung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung beschränken, sofern dies für die Rückäußerungen ausreichend ist. Bei der Beteiligung kann sie sich dabei auch elektronischer Informationstechnologien bedienen (vgl. hierzu auch Tz. 3.2).

2.3

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