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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Februar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2009 S. 91; 16.01.2023 S. 41 23)



Aufgrund des § 39 Nr. 1 bis 3 und 5 des Architektengesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 299), BS 70-10, wird nach Anhörung der Architektenkammer verordnet:

§ 1 Eintragungsausschuss

(1) Für das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Architektengesetzes (ArchG) gegenüber dem Vorstand der Architektenkammer nachzuweisen.

(2) Für jede Fachrichtung nach § 1 Abs. 1 bis 4 ArchG sind mindestens zwei beisitzende Mitglieder aus der jeweiligen Fachrichtung zu bestellen.

(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt:

  1. vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Reihenfolge die Mitglieder des Eintragungsausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken,
  2. vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Vertretungsregelung für die beisitzenden Mitglieder und
  3. im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans die Zusammensetzung des Eintragungsausschusses im Einzelfall.

(4) Die beisitzenden Mitglieder sind vor Beginn ihrer Tätigkeit durch das vorsitzende Mitglied über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu belehren. Über die Belehrung ist jeweils ein von dem vorsitzenden und dem beisitzenden Mitglied zu unterschreibender Vermerk zu den Akten des Eintragungsausschusses zu nehmen.

§ 2 Anträge, Anmeldungen und Anzeigen 23 23

(1) Anträge, Anmeldungen und Anzeigen zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse müssen mindestens die nach § 4 Abs. 2 bis 4 ArchG jeweils einzutragenden Angaben enthalten. Die Eintragungsvoraussetzungen sind nachzuweisen. Für die Eintragung einer natürlichen Person ist zu erklären, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) beantragt ist und keine der in § 6 ArchG genannten Gründe vorliegen, die einer Eintragung entgegenstehen; das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.

(2) Wird bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nicht ausgestellt, kann auch ein sonstiger Zuverlässigkeitsnachweis oder eine eidesstattliche Erklärung oder - in Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung beigefügt werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben haben.

(3) Für die Anzeige nach § 10 Abs. 2 ArchG genügen bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates Nachweise, aus denen sich ergibt, dass sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern. Der Eintragungsausschuss kann weitere in Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), genannte Nachweise und Informationen verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.

(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Abs. 2 und 3 ArchG aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Architektenkammer die für einen Vergleich mit den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArchG maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen; die Architektenkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. Sonstige geeignete Verfahren im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere praktische und theoretische Prüfungen, Gutachten von Sachverständigen, Fachgespräche sowie Arbeitsproben und sonstige Prüfungen. Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 2 und 3 ArchG erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der sonstigen Verfahren nach Satz 1 und 3.

(5) Anträgen zur Ausstellung der Bescheinigungen nach § 11 ArchG sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

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(Stand: 20.02.2023)

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