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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Juni 2026
(GV. NRW Nr. 17 vom 30.06.2026 S. 399)


Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 38 bis 38b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 38 Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 38a Rechtsbehelfe

§ 38b Projektmanager

" § 38 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung

§ 38a Anhörungsverfahren

§ 38b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 38c Rechtsbehelfe

§ 38d Projektmanager".

b) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 57 (aufgehoben) " § 57 Baustellenkoordination".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
  1. der Straßenkörper, das sind insbesondere
    1. der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
    2. die Fahrbahn, die Trennsteifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), die Bankette und die Bushaltestellenbuchten sowie die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege), sowie Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör, das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
  4. die Nebenanlagen, das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen,
  5. Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr, auch wenn sie nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen.
"(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
  1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
    1. der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
    2. die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, wozu beispielsweise die Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen gehören, die Bankette und die Bushaltestellenbuchten,
    3. die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege) und
    4. Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
  4. die Nebenanlagen; das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen und
  5. Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr, auch wenn sie nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "unselbständigen Rad- und Gehwege" durch die Angabe "unselbständigen Rad- und Gehwege" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "Verkehsverbindungen" durch die Angabe "Verkehrsverbindungen" und die Angabe "Anschluß" durch die Angabe "Anschluss" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "b" durch die Angabe "c" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

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