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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. Mai 2024
(GV. NRW Nr. 15 vom 11.06.2024 S. 315)


Artikel 1

Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Teil 7 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 32 "Raumordnungsverfahren" wird wie folgt gefasst:

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§ 32 Raumordnungsverfahren " § 32 Raumverträglichkeitsprüfung".

c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

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§ 34 Beratung und Anpassung der Bauleitplanung " § 34 Beratung der Gemeinden zur Anpassung der Bauleitplanung".

d) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

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§ 38 Experimentierklausel " § 38 Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier".

e) Die Angabe zu § 38a

§ 38a Flächen für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier

wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan. "(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne und die Braunkohlenpläne."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung sind abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes anzunehmen, sobald das Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplans mit dem Aufstellungsbeschluss begonnen hat und die Bekanntmachung zur Einleitung des dafür vorgesehenen Beteiligungsverfahrens im Sinne des Raumordnungsgesetzes erfolgt ist."

3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Raumordnungsverfahren" durch das Wort "Raumverträglichkeitsprüfungen" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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(2) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z.B. Klimaschutzkonzepte) sind bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.

(3) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind die genannten Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen.

"(2) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte, beispielsweise Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzepte, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.

(3) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des Gesetzes zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908) in der jeweils geltenden Fassung und des Klimaanpassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung sind die genannten Klimaschutzziele und Klimaanpassungsziele als Ziele und/ oder Grundsätze der Raumordnung umzusetzen und nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen."

b) Absatz 4

(4) Die Raumordnungspläne müssen auch diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

wird aufgehoben.

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

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(Stand: 13.06.2024)

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