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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. März 2023
(GV. NRW Nr. 9 vom 30.03.2023 S. 176)



Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 671), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist. "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
  1. auf Flächen innerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2022 (BGBI. I S. 1353), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. auf das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 16b Absatz 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

Die Jahresangabe "2026" wird durch "2025" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230625

ENDE

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(Stand: 30.03.2023)

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