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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der LandesplanungsgesetzDVO
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 23 vom 27.04.2022 S. 527)



Auf Grund des § 40 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 7 wird das Wort "Vertreter" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 30 wird das Wort "Darstellungen" durch das Wort "Festlegungen" ersetzt.

c) Die Angaben zu § 32 bis § 46 werden wie folgt gefasst:

"Teil 3 Regionalpläne und Landesentwicklungsplan

Kapitel 1 Inhalte der Regionalpläne

§ 32 Festlegungen der Regionalpläne

§ 33 Ausnahmen

Kapitel 2 Landesentwicklungsplan

§ 34 Aufstellung

§ 35 Festlegungen des Landesentwicklungsplans

§ 36 Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans

§ 37 Planbeschluss

§ 38 Planbindung

§ 39 Beendigung einer Planungsgemeinschaft

§ 40 Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens

§ 41 Übergangsvorschrift

§ 42 Inkrafttreten

§ 43 (weggefallen)

§ 44 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)

§ 46 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Absatz 2 Landesplanungsgesetz zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.

" § 1 Maßgebende Einwohnerzahl

Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben."

3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Reservelisten dürfen nur Bewerber enthalten, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben. "(3) Auf den Reservelisten dürfen nur Personen geführt werden, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vorschläge können sich auf Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer beziehen; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen. "Die Vorschläge können sich auf Personen beziehen, die sowohl dem Kreis der Arbeitgebenden als auch dem der Arbeitnehmenden angehören; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden einzureichen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Bundes" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:

alt neu
Die Listen sind dem bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates zuzuleiten. In die Listen sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Der Vorsitzende des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern. "Die Listen sind dem bisherigen vorsitzenden Mitglied des Regionalrates zuzuleiten. Die in den Listen aufgeführten Personen sind in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern."

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(Stand: 03.05.2022)

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