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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. November 2021
(GV. NRW. Nr. 80a vom 30.11.2021 S. 1212a)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 310) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Marktüberwachungsbehörden" die Wörter "im Hinblick auf harmonisierte Bauprodukte" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ministerium" die Wörter "und für den Bereich des Verkehrswegebaus das für den Verkehr zuständige Ministerium" eingefügt und nach dem Wort "oberste" wird das Wort "Marktüberwachungsbehörde" durch das Wort "Marktüberwachungsbehörden" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "nehmen" die Wörter "im Hinblick auf harmonisierte Bauprodukte" eingefügt.

b) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (EU-Bauproduktenverordnung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5) in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,

2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) in der jeweils geltenden Fassung auf die Marktüberwachung Anwendung findet,

3. der EU-Bauproduktenverordnung und

"1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1), im Folgenden EU-Marktüberwachungsverordnung genannt,

2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), sofern es auf Bauprodukte im Sinne der EU-Marktüberwachungsverordnung entsprechend Anwendung findet,

3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5; L 103 vom 12.04.2013 S. 10; L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, im Folgenden EU-Bauproduktenverordnung genannt, und".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
  1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
  2. die Anordnung, dass Bauprodukte, welche die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes und Art. 56 Absatz 4 der EU-Bauproduktenverordnung),
  3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes),
  4. die Warnung vor Gefahren, die von Bauprodukten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 9 des Produktsicherheitsgesetzes), soweit eine Zuständigkeit nach Nummer 1 gegeben ist,
  5. die Anordnung, dass Bauprodukte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes),
  6. die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 in den Fällen des Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
  7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Bauprodukte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).

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