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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Juli 2021
(GV. NRW Nr. 50 vom 08.07.2021 S. 845)



Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 821) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Verordnung vom 27. März 2018 (GV. NRW. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Landesbauordnung" die Angabe "2018" eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung " § 26 Inkrafttreten".

3. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort "Landesbauordnung" die Wörter "2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4. In § 5 Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, erklärten" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) In den Absätzen 9 und 10 wird jeweils nach dem Wort "Landesbauordnung" die Angabe "2018" eingefügt.

6. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "67 Abs. 4, § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 BauO NRW" durch die Angabe "68 Absatz 2 BauO NRW 2018" ersetzt.

7. In § 18 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen und nach dem Wort "Gutachten" werden die Wörter "in Textform" eingefügt sowie die Angabe "Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a werden die Wörter "67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4 BauO NRW" durch die Wörter "63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4 BauO NRW" durch die Wörter "84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "67 Absatz 5 Satz 7 und § 82 Absatz 4" durch die Wörter "63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018" ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2) Personen, deren staatliche Anerkennung innerhalb eines Jahres vor der Verkündung dieser Verordnung durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt.

" § 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.".


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2021 in Kraft.

ID 211508

ENDE

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(Stand: 26.07.2021)

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