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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. Januar 2021
(GV.NRW. Nr. 8 vom 12.02.2021 S. 112)
Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:
Der Anhang zur Prüfverordnung vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Anhang Prüfgrundsätze NRW - Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch Prüfsachverständige Allgemeines Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen (vgl. im Einzelnen Teile a - I). Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen. Der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Nummer 3 aller Teile dieser Prüfgrundsätze). Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach Nummer 4 des jeweiligen Teils dieser Prüfgrundsätze zu erstellen. Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten in Nummer 3 des jeweiligen Teils dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)"). Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, ist - soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt - die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen. Teil a Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) für Dauerbetrieb und CO-Warnanlagen 1. Prüfgrundlagen
2. Bereitzustellende Unterlagen
3. Prüfungen 3.1 Lüftungsanlagen 3.1.1 Nutzbereich (Versammlungsstätte, Garage, Verkaufsstätte u.ä.)
3.1.2 Lüftungszentrale (Raum) Einhaltung der LüAR NRW 3.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)
3.1.4 Lüftungsleitungen
3.1.5 Absperrvorrichtungen, wie Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Die Funktionskontrolle bei wiederkehrenden Prüfungen kann auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
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(Stand: 08.04.2021)
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