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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Prüfverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. Januar 2021
(GV.NRW. Nr. 8 vom 12.02.2021 S. 112)



Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Der Anhang zur Prüfverordnung vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

alt neu
Anhang
Prüfgrundsätze NRW - Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch Prüfsachverständige

Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen (vgl. im Einzelnen Teile a - I). Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Nummer 3 aller Teile dieser Prüfgrundsätze).

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach Nummer 4 des jeweiligen Teils dieser Prüfgrundsätze zu erstellen.

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten in Nummer 3 des jeweiligen Teils dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)").

Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, ist - soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt - die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.

Teil a Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) für Dauerbetrieb und CO-Warnanlagen

1. Prüfgrundlagen

  • Landesbauordnung (BauO NRW)
  • Verordnungen oder Richtlinien für Sonderbauten
  • eingeführte Technische Baubestimmungen, insbesondere "Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen" (LüAR NRW)
  • Verwendbarkeitsnachweise (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen)
  • allgemein anerkannte Regeln der Technik

2. Bereitzustellende Unterlagen

  • Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
    • Brandschutzkonzept
    • Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
      • Grundfläche und Rauminhalt
      • Brandabschnitte, Nutzungseinheiten
      • Wände und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
      • Nutzung (Personenzahl, Garagenstellplätze u.ä.)
  • Pläne und Strangschema der RLT-Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile wie Außenluft- und Fortluftöffnungen und Absperrvorrichtungen (Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen)
  • Elektrischer Schaltplan der Lüftungsgeräte sowie der Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen
  • Funktionsbeschreibung
  • Bericht über die zuletzt durchgeführte Prüfung

3. Prüfungen

3.1 Lüftungsanlagen

3.1.1 Nutzbereich (Versammlungsstätte, Garage, Verkaufsstätte u.ä.)

  • Wirksamkeit und Zustand der Zu- und Abluftöffnungen
  • Übereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauaufsichtlich vorgeschrieben)

3.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

Einhaltung der LüAR NRW

3.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

  • Eignung für die vorgesehene Nutzung
  • Sichtprüfung des Zustandes der Bauteile (z.B. Ventilatoren, Wärmetauscher, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen usw.)
  • Kontrolle des Reinigungszustandes
  • Funktionsprüfung z.B. der
    • Ventilatoren
    • Klappensteuerung
    • Reparaturschalter
    • Antriebs-/Strömungsüberwachung
    • Frostschutz
  • Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Volumenstromes unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, z.B. Drehzahl, Stromaufnahme)

3.1.4 Lüftungsleitungen

  • Einhaltung der LüAR NRW (z.B. Anordnung von Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstand)
  • Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustandes (u.a. ausreichende Zahl von Reinigungsöffnungen und deren Zugängigkeit)

3.1.5 Absperrvorrichtungen, wie Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen

  • Übereinstimmung der Anordnung mit dem Brandschutzkonzept
  • Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
  • Ausführung des Einbaus
  • Funktionskontrolle an allen Klappen
    • äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (z.B. Zulassungsbescheid)
    • innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
    • Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Wartung

Die Funktionskontrolle bei wiederkehrenden Prüfungen kann auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn

  • die regelmäßige Wartung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis nachgewiesen wird,
  • keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist,
  • nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen vom Sachverständigen geprüft worden sind.

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