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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018 auf dem Bauportal. NRW
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. Dezember 2020
(GV. NRW Nr. 58 vom 22.12.2020 S. 1235)
Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
Die Verordnung zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018 auf dem Bauportal. NRW vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 820) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "VO" durch die Wörter "Verordnung zum" ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "oder eine Anzeige" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Reicht die Bauherrschaft den Antrag oder die Anzeige unter Nennung einer oder eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden ein, muss die Bauaufsichtsbehörde die oder den Entwurfsverfassenden hierüber informieren."
3. In § 10 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202644
ENDE |
(Stand: 29.12.2020)
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