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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. August 2019
(GV. NRW. Nr. 18 vom 15.08.2019 S. 488; ber. 148)
Auf Grund des § 87 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 9 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:
Die Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird ein * angefügt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Begriffe | " § 48 Begriffe und allgemeine Anforderungen". |
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 51 Trennwände | " § 51 Trennwände, Brandwände". |
c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Notwendige Flure | " § 52 Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte". |
d) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne | " § 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne". |
e) Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 150 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, eingeleitete Verfahren | " § 150 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften". |
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort ". Sie" durch das Wort "; sie" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, | "2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und". |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dieser Verordnung" durch die Wörter "des Teils 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 und 3 sowie in dem Satzteil nach Nummer 4 wird jeweils nach dem Wort "beziehungsweise" das Wort "zwei" eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dieser Verordnung" durch die Wörter "des Teils 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "allgemeinen" durch das Wort "allgemein-" ersetzt.
cc) Nummer 3
3. Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100m2 Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben,
wird aufgehoben.
dd) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Soweit in Teil 1 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "geringer Höhe" durch die Wörter "der Gebäudeklassen 1 bis 3" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 17.02.2020)
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