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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 27. März 2018
(GV. NRW. Nr. 10 vom 26.04.2018 S. 206)
Auf Grund des § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 8 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses:
Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift zu § 26 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Inkrafttreten | " § 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung" |
2. In § 5 Absatz 1 Buchstabe b) wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.
3. § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. |
" § 26 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. (2) Personen, deren staatliche Anerkennung innerhalb eines Jahres vor der Verkündung dieser Verordnung durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen staatlich anerkannt." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180673
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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