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Regelwerk

Änderungstext

Erlass zur Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Januar 2018
(MBl. NRW. Nr. 4 vom 22.02.2018 S. 55)



Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung 402-2010-03/18

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006 (MBl. NRW. S. 116), der zuletzt durch Runderlass vom 19. Januar 2017 (MBl. NRW. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nummer 2.7

2.7 Sonderregelungen für Gruppenwohnungen

wird gestrichen.

a) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
3 Pflegewohnplätze

3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

3.2 Belegungsbindung

3.3 Wohnkostenentlastung

3.4 Art und Höhe der Förderung

"3 Regelungen für Gruppenwohnungen

3.1 Fördergegenstand und Zielgruppe

3.2 Grundrisse und Wohnqualitäten

3.3 Belegung und Zweckbindung

3.4 Miete und Mietbindung

3.5 Art und Höhe der Förderung

3.6 Zusatzdarlehen"

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4 Darlehen für Standortaufbereitung "4 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten"
c) In Nummer 5.1 wird das Wort "Fördertatbestände" durch das Wort "Wohnqualitäten" ersetzt.

d) Nach Nummer 5.8 werden folgende Nummern eingefügt:

"5.9 Darlehensbedingungen

5.10 Auszahlung der Baudarlehen"

e) In Nummer 7.2 wird das Wort "Pflegewohnplätze" durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

f) In Nummer 7.3 werden die Wörter "Selbst genutztes Wohneigentum" durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

g) Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
7.5 Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen "7.5 Darlehen für standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten"

h) Nach Nummer 10.2 wird folgende Nummer 10.3 angefügt:

"10.3 Nachfolgenutzung von nach RL Flü gefördertem Wohnraum"

i) In Anlage 1 Nummer 1 werden die Wörter "und Pflegewohnplätze" gestrichen.

j) In Anlage 1 Nummer 2 werden die Wörter "Qualitätsanforderungen für selbst genutztes Wohneigentum" durch die Wörter "(nicht besetzt)" ersetzt.

2. In Nummer 1.5.1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Bewilligungsbehörde kann nach Abstimmung mit der NRW.BANK weitere Ausnahmen zulassen."

3. In Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) werden das Komma nach dem Wort "Gemeinschaftsräumen" durch das Wort "und" ersetzt sowie die Wörter "und Pflegewohnplätzen" gestrichen.

4. Nummer 1.6.2.2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen

Als Eigenleistung können in Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.

und die Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

b) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"a) Als Eigenleistung können in Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.

b) In Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe b) muss die Hälfte des Mindesteigenleistungsanteils (7,5 v. H. der Gesamtkosten) durch eigene Geldmittel oder den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden. Sofern der Eigenleistungsersatz nach Nummer 1.6.2.4 in Anspruch genommen wird, muss die Hälfte des reduzierten Mindesteigenleistungsanteils durch eigene Geldmittel oder den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden."

5. In Nummer 1.6.2.3 werden in der Überschrift nach dem Wort "Eigenleistung" die Wörter "bei der Mietwohnraumförderung" angefügt.

6. Nummer 1.6.2.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.6.2.4 Selbst genutztes Wohneigentum

Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums muss die Hälfte des Mindesteigenleistungsanteils nach Nummer 1.6.2.1 Buchstabe b) durch eigene Geldmittel oder durch den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden.

Das Starterdarlehen nach Nummer 5.4.3 ist auf Antrag als Ersatz des Eigenleistungsanteils anzuerkennen, der nicht aus eigenen Geldmitteln erbracht werden muss. Selbsthilfeleistungen sind durch schriftliche Erklärungen auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu machen.

"1.6.2.4 Eigenleistungsersatz bei selbst genutztem Wohneigentum

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