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Erlass zur Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Januar 2017
(MBl. NRW Nr. 5 vom 17.02.2017 S. 79)
Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2-2010 - 01/17
Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006 (MBl. NRW. S. 116), der zuletzt durch Runderlass vom 21. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.5.2 Satz 1 wird nach dem Wort "verwenden" das Komma und der nachfolgende Satzteil
, wenn das beantragte Darlehen zusammen mit schon bestehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der NRW.BANK 50 000 Euro übersteigt
durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 1.6.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 Buchstabe c) werden nach dem Wort "Zinsen" die Wörter "für die Dauer von mindestens 10 Jahren" eingefügt.
b) In Satz 8 wird nach dem Wort "Verbindlichkeiten" das Wort "(Darlehensrestschuld)" eingefügt.
3. Nach Nummer 2.3.3.2 wird folgende neue Nummer 2.3.4 eingefügt:
"2.3.4 Bindungssicherung bei Darlehenskündigung
2.3.4.1 Fördergegenstand und Förderzweck
Für geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen können im Zusammenhang mit einem Eigentümerwechsel, der im Zuge einer Zwangsversteigerung ( § 23 Absatz 1 WFNG NRW) oder eines freihändigen Verkaufs zur Abwendung einer Zwangsversteigerung ( § 23 Absatz 3 Satz 2 WFNG NRW) erfolgt ist, zur Sicherung zukünftiger Bindungen und angemessener Wohnraumversorgung neue Darlehen bis zur Höhe des durch die NRW.BANK nach einer Kündigung fällig gestellten Darlehenskapitalbetrages bewilligt werden. Das neue Darlehen dient ausschließlich zur Rückführung des fälligen Darlehenskapitalbetrages und gelangt nicht zur Auszahlung.
2.3.4.2 Zweckbindungen
Die in der Förderzusage festzulegenden neuen Bedingungen orientieren sich bezüglich der zulässigen Miete, des begünstigten Personenkreises und der Bindungsdauer an den im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Rahmenbedingungen aus der ursprünglichen Förderung. Die zulässige Mietentwicklung richtet sich nach Nummer 2.4.2 Buchstabe b). Die neu getroffenen Regelungen ersetzen die bisher angetroffenen Zweckbindungen ( § 23 Absatz 3 Satz 4 WFNG NRW).
2.3.4.3 Antragstellungs- und Bewilligungsverfahren
Das Verfahren richtet sich sinngemäß nach Anlage 2 WFB. Der Erwerber oder die Erwerberin des Förderobjekts stellt nach Absprache mit der NRW.BANK bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf Bewilligung neuer Darlehen.
Nach Abstimmung der zukünftigen Zweckbindungen und der Konditionen des Darlehensvertrages (Bedingungen) zwischen der Erwerberin oder dem Erwerber, der NRW.BANK und dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium sowie der Entscheidung der NRW.BANK zu den persönlichen Voraussetzungen des Verfügungsberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 WFNG NRW erlässt die Bewilligungsbehörde eine Förderzusage auf der Grundlage der zwischen den Beteiligten ausgehandelten Bedingungen.
2.3.4.4 Darlehensvereinbarung
Auf der Grundlage der Förderzusage schließt die NRW.BANK mit der Erwerberin oder dem Erwerber einen Darlehensvertrag. In dem Darlehensvertrag sind die zuvor ausgehandelten Auflagen und Bedingungen der Förderzusage zu übernehmen."
4. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter "Sätzen 7 bis 9" durch die Wörter "Sätzen 6 bis 8" und das Satzschlusszeichen durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt:
"sofern kein Abstellraum außerhalb der Wohnung geschaffen wird, sind von der tatsächlichen Wohnfläche 5 Quadratmeter abzuziehen."
b) In Satz 14 wird im Klammerzusatz die Angabe "PKW-Stellplätze," gestrichen.
c) Nach Satz 14 wird folgender neuer Satz 15 angefügt:
"Die Koppelung der entgeltlichen Vermietung von PKW-Stellplätzen mit der Miete ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um Garagen für Mieteinfamilienhäuser."
5. In Nummer 2.5.2.1 werden nach den Wörtern "erhöht sich" die Wörter "unabhängig von der Anzahl der Zimmer" eingefügt.
6. In Nummer 2.5.2.2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden neuen Satz 3 ersetzt:
alt | neu |
Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von Gruppenwohnungen werden wie Wohnungen behandelt. Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur zählen wie Wohnungen. | "Appartements oder Wohnschlafräume innerhalb von Gruppenwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur zählen wie Wohnungen." |
7. Nummer 2.5.2.4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2.5.2.4 Zusatzdarlehen für Sinnesgärten
Für die Herstellung solcher Außenanlagen, die an den besonderen Bedürfnissen demenziell Erkrankter oder behinderter Menschen ausgerichtet sind (z.B. Gärten mit besonderen Gestaltungselementen und Schutzvorrichtungen), kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 v. H. der Herstellungskosten, maximal in Höhe von 200 Euro pro Quadratmeter gestaltete Fläche gewährt werden. Nummer 4.5 gilt entsprechend. |
"2.5.2.4 Zusatzdarlehen für Sinnesgärten, Quartiersplätze und Nahmobilitätsangebote
Für die Herstellung von Außenanlagen auf dem Baugrundstück, die |
(Stand: 16.06.2018)
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