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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 24. Mai 2016
(GV.NRW. Nr. 15 vom 03.06.2016 S. 259)
Das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungs gesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Landesplanungsgesetz NRW" | "Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Teil 3.1 und zu § 16a werden gestrichen.
b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 4: Besondere Vorschriften für die Landesentwicklungspläne und die Regionalpläne" |
"Teil 4: Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne". |
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 17 Inhalt und Aufstellung der Landesentwicklungspläne" | " § 17 Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans". |
d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung" | " § 36 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen". |
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 39 Übergangsvorschrift" | " § 39 Übergangsvorschriften". |
f) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40 Inkrafttreten, Berichtspflicht" | " § 40 Inkrafttreten". |
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern." | "(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es. §§ 13 Absatz 2, 32 Absatz 2, Satz 5 weichen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes von den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes ab." |
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Landesentwicklungspläne" durch die Wörter "der Landesentwicklungsplan" ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "das Landesentwicklungsprogramm und" gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. wirkt darauf hin, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für das Land von Bedeutung sind, die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt und die Ziele der Raumordnung beachtet werden;" | "2. wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden." |
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. wirkt hin auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können;" | "3. wirkt ergänzend zu § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin;" |
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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