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Regelwerk

Änderungstext

WFB - Wohnraumförderungsbestimmungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 21. Januar 2016
(MBl. NRW. Nr. 4 vom 19.02.2016 S. 91)



Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26. Januar 2006 (MBl. NRW. S. 116), der zuletzt durch Runderlass vom 22. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "Mietwohnungen" durch das Wort "Mietwohnraum" ersetzt.

b) Nummer 2.8

"2.8 Sonderregelung zur Komplettförderung von Mietwohnungen mit besonderen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten"

wird aufgehoben.

c) In Nummer 5.5 werden die Wörter "und für Trägermaßnahmen" gestrichen.

2. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden

aa) die Angabe "23.11.2012 (MBl. NRW. S. 714)" durch die Angabe "13.11.2015 (MBl. NRW. S. 790)" ersetzt,

bb) der Betrag "18.010 Euro" durch "18.430 Euro", der Betrag "21.710 Euro" durch "22.210 Euro", der Betrag "4.980 Euro" durch "5.100 Euro" und der Betrag "640 Euro" durch "660 Euro" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "und den Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz" gestrichen.

3. Nummer 1.6.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1.6.2 Eigenleistung

Als angemessen gilt eine Eigenleistung in Höhe von mindestens

  1. 20 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung von Mietwohnungen, Gemeinschaftsräumen, Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur und Pflegewohnplätzen,
  2. 15 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums.

Für Studentenwerke als Anstalten öffentlichen Rechts gilt abweichend von Satz 1 Buchstabe a eine Eigenleistung von 10 v. H. als angemessen. Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums muss die Hälfte dieses Mindesteigenleistungsanteils durch eigene Geldmittel oder durch den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks erbracht werden. Bei der ausschließlichen Gewährung eines Darlehens nach Nummer 6 ist keine Eigenleistung erforderlich.

Das Starterdarlehen nach Nummer 5.4.3 ist auf Antrag als Ersatz des Eigenleistungsanteils anzuerkennen, der nicht aus eigenen Geldmitteln erbracht werden muss. Selbsthilfeleistungen sind durch schriftliche Erklärungen auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu machen.

Bei der Förderung von Mietwohnungen nach Nummer 2.8 ist die Eigenleistung in Form von eigenen Geldmitteln und/oder eines nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks zu erbringen."

"1.6.2 Eigenleistung

1.6.2.1 Höhe der Eigenleistung

Als angemessen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 5 WFNG NRW gilt eine Eigenleistung in Höhe von mindestens

a) 20 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung von Mietwohnungen, Gemeinschaftsräumen, Räumen zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur und Pflegewohnplätzen. Für Studierendenwerke als Anstalten öffentlichen Rechts gilt abweichend eine Eigenleistung von 10 v. H. als angemessen.

b) 15 v. H. der Gesamtkosten bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum.

Bei der ausschließlichen Gewährung eines Darlehens nach Nummer 6 ist keine Eigenleistung erforderlich.

1.6.2.2 Arten der Eigenleistungen

Als Eigenleistung können eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks und der Wert der Selbsthilfeleistungen berücksichtigt werden. Als Eigenleistung können in Fällen von Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) auch Fremdmittel berücksichtigt werden, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.

Der Wert der Selbsthilfe als Finanzierungsmittel muss mit dem Betrag angesetzt werden, mit dem die vergleichbare Unternehmerleistung bei den Gesamtkosten als Wert angesetzt wurde. Selbsthilfeleistungen sind durch schriftliche Erklärungen auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu machen.

1.6.2.3 Anrechnung von Tilgungsnachlässen auf die Eigenleistung

Die nach Nummer 7.6 zu gewährenden Tilgungsnachlässe können auf Antrag bis zur Hälfte auf den Betrag der nach Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) erforderlichen Höhe der Eigenleistung angerechnet werden. Das in diesem Fall wegen der reduzierten Eigenleistung notwendige höhere Fremdmittel kann im Grundbuch im Rang vor den Förderdarlehen besichert werden.

Kommt die Anrechnung von Tilgungsnachlässen zur Anwendung, hat die Förderempfängerin oder der Förderempfänger unbeschadet der Nummer 9 spätestens 6 Monate nach Erhalt der letzten Rate des Förderdarlehens (Bezugsfertigkeit) einen Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung nach vorgeschriebenem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die Gesamtkosten den der Bewilligung des Darlehens zugrunde liegenden Gesamtkosten entsprechen.

Sind die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten geringer als im Förderantrag veranschlagt, ist unter Anrechnung des gewährten gesamten Tilgungsnachlasses sicherzustellen, dass die entsprechend Nummer 1.6.2.1 Buchstabe a) erforderliche Eigenleistungsquote bezogen auf die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten nicht unterschritten wird.

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