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Gesetz zur Neuregelung des Wohnungsaufsichtsrechts und zur Änderung einer wohnraumrechtlichen Vorschrift
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. April 2014
(GV. NRW. Nr. 12 vom 29.04.2014 S. 267)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das durch Gesetz vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 8 und den §§ 40 bis 43 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 8 Wohnungsaufsicht § 40 Grundsätze § 41 Erfüllung von Mindestanforderungen § 42 Unbewohnbarkeitserklärung § 43 Mitwirkungs- und Duldungspflicht |
"Teil 8 aufgehoben § 40 aufgehoben § 41 aufgehoben § 42 aufgehoben § 43 aufgehoben". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "sofern nicht die Befugnis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen den Ländern übertragen wurde" durch die Wörter "geändert durch Gesetz vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291)" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Teil 8 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "unbeschadet des Teils 8" gestrichen.
4. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern "soziale Infrastruktur," die Wörter "Baumaßnahmen zur Umsetzung kommunaler wohnungspolitischer Handlungskonzepte," eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "abzüglich" die Wörter " der Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetz)" die Wörter "sowie Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz" eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetz)" die Wörter "sofern ihre Einkunftsart einer der Einkunftsarten des § 14 Absatz 2 entspricht" angefügt.
cc) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
dd) Die Wörter " in den Fällen der Nummern 2 und 4 bis 6 abzüglich einer Pauschale von je 200 Euro für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen" werden gestrichen.
ee) Folgende Sätze werden angefügt:
"Für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen wird eine Abzugspauschale gewährt. Sie entspricht in den Fällen der Nummer 2 und 4 dem Pauschbetrag der Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen der Nummer 5 und 6 dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes".
d) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "haushaltsangehörigen" gestrichen.
6. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "steuerpflichtiger Einkünfte" die Wörter "oder von im Ausland besteuerten Einkünften im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 5" eingefügt.
b) In Satz 3 wird nach dem Wort "wenn" das Wort "stattdessen" eingefügt.
c) In Satz 4 werden die Wörter "Entsprechendes gilt" durch die Wörter "Wurde der Pauschalabzug noch nicht in Anspruch genommen, so gilt Entsprechendes" ersetzt.
7. In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Kennt" durch das Wort "Erfährt" ersetzt und nach dem Wort "Wohnung" werden die Wörter "gemäß Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern "eines Wohnberechtigungsscheins" die Angabe "( § 18 Absatz 1)" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort " zur" die Wörter "Selbstnutzung von Wohnraum in einem Mietwohngebäude bei der" eingefügt.
9. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4" durch die Wörter " § 19 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Sind am Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären, so hat der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten auf Anordnung der zuständigen Stelle nachzuholen. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht und ihre Vornahme wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist. |
(Stand: 16.06.2018)
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