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Regelwerk

Änderungstext

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Januar 2014
(MBl. NRW Nr. 4 vom 06.02.2014 S. 59)



RdErl. d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2-2010-02/14 - v. 23.1.2014

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.02.2013 (MBl. NRW. S. 99), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Darlehen für die Aufbereitung von Brachflächen und für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen des Stadtumbaus in hoch verdichteten Wohnsiedlungen "Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen"

b) Nummer 7.5 wird wie folgt neu gefasst: 

alt neu
Brachflächendarlehen "Darlehen für Standortaufbereitung und wohnungswirtschaftliche Quartiersmaßnahmen"

c) Nach Nummer 7.5 wird folgende neue Nummer 7.6 eingefügt:

"7.6 Tilgungsnachlass"

d) Anlage 1 Nummer 1.5 wird wie folgt neu gefasst: 

alt neu
Rauchwarnmelder "(nicht besetzt)" 

2. Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe c) werden das Wort "Besetzungsrechten" durch das Wort "Benennungsrechten" ersetzt und nach dem Wort "Ersatzwohnungen" die Wörter "(mittelbare Belegung)" eingefügt.

b) Die Sätze 5 bis 8

Bei Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als zehn Mietwohnungen können Räume gefördert werden, die für Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur von
  1. der Hausgemeinschaft der geförderten Wohnungen und/oder
  2. den Bewohnern des Quartiers und/oder,.
  3. einem gemeinnützigem Verein oder einer gemeinnützigen Gesellschaft

genutzt werden.

Das Nutzungskonzept für Gemeinschaftsräume im Sinne von Satz 5 Buchstaben b) und c) ist mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen. Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe B geförderte Mietwohnungen zu nutzen sind. Räume, die aufgrund anderer Förderprogramme förderfähig oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, werden nicht gefördert.

werden gestrichen.

3. Nach Nummer 2.1.1 wird folgende neue Nummer 2.1.2 eingefügt:

"2.1.2 Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur

  1. Bei der Förderung von Mietwohnraum in Wohngebäuden oder Wirtschaftseinheiten mit mehr als zehn Mietwohnungen können Gemeinschaftsräume gefördert werden, die der ausschließlichen Nutzung durch die Mieter vorbehalten sind.
  2. Unabhängig von oder im Zusammenhang mit der Förderung von Mietwohnraum können bei Vorlage eines Nutzungskonzepts Räume zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur gefördert werden, die zur Nutzung durch die Bewohner des Quartiers, einen gemeinnützigen Verein, eine gemeinnützige Gesellschaft, kirchliche oder kommunale Einrichtungen bestimmt sind. Das Nutzungskonzept sowie das Nähere zu den Förderkonditionen und Regelungen zur Sicherung der Zweckbestimmung sind mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen und zum Bestandteil der Förderzusage zu machen.

Die Räume müssen in eine oder mehrere Wohnungen umwandelbar sein, die nach Umwandlung wie für Begünstigte der Einkommensgruppe B geförderte Mietwohnungen zu nutzen sind. Räume, die aufgrund anderer Förderprogramme förderfähig oder zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind, werden nicht gefördert."

4. Die bisherige Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1.2 wird zu Nummer 2.1.3.

b) Satz 1 erster Halbsatz wird bis zum Buchstaben a) wie folgt neu gefasst:

alt neu
Als Neuschaffung im Sinne der Nummer 2. 1.1 gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen  "Als Neuschaffung im Sinne der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gelten Baumaßnahmen, durch die Mietwohnungen, Gemeinschaftsräume und Räume zur Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur".

5. Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Besetzungsrecht" durch das Wort "Benennungsrecht" ersetzt und vor den Wörtern "für Begünstigte" die Angabe " (§ 29 Nummer 6 Satz 2 WFNG NRW)" eingefügt.

b) In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort "Besetzungsrechts" durch das Wort "Benennungsrechts" ersetzt.

c) In Satz 5 wird das Wort "Besetzungsrecht" durch das Wort "Benennungsrecht" ersetzt.

6. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: 

alt

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