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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der LandesplanungsgesetzDVO
- Nordrhein-Westfalen-

Vom 21. Januar 2014
(GV.NRW. Nr. 3 vom 07.02.2014 S. 50)



Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:

Artikel 1

§ 18 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334), die durch Verordnung vom 13. März 2012 (GV. NRW. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "des Regionalrates" die Wörter "sowie die Fraktionen der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird, berechnen sich aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied.


 "Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird, berechnen sich für die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des Regionalrates aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied, für die Fraktionen der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr aus einem Pauschalbetrag pro Mitglied."


bb) In Satz 2 wird das Wort "Bezirksregierung" durch die Wörter "jeweiligen Regionalplanungsbehörde" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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