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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Vom 16. Juli 2013
(GV.NRW vom 26.07.2013 S. 488)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Artikel 1

Das Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 

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Die Vorschriften der §§ 13 bis 19 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.  "Die Vorschriften der §§ 1 Abs. 3, 11, 13 bis 17, 19, 28 und 29 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste."

2. § 17 wird wie folgt gefasst: 

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§ 17 Ablieferung

(1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück oder in einem Gewässer entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entschädigung ( § 34) abzuliefern.

(2) Das Land, der Landschaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet das Bodendenkmal gefunden wurde, haben das Recht, die Ablieferung zu verlangen.

(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, daß seine Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

  1. seit dem Zugang der Anzeige ( § 15 Abs. 1) sechs Monate vergangen sind oder
  2. der Eigentümer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Bodendenkmals angeboten und dieser das Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen hat.

(5) Über den Antrag auf Ablieferung entscheidet der Regierungspräsident.

(6) Wird das Ablieferungsbegehren von mehreren gestellt, so bestimmt die Oberste Denkmalbehörde nach Anhörung des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln ( § 22 Abs. 5) und des Regierungspräsidenten den an erster Stelle Erwerbsberechtigten und die Reihenfolge, in der im Falle seines Ausscheidens die übrigen Erwerbsberechtigten an seine Stelle treten. Sie hat dabei auf die örtliche Bedeutung des Bodendenkmals, das Interesse der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen und denkmalpflegerischen Einrichtungen Rücksicht zu nehmen.

 " § 17 Schatzregal

(1) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben.

(2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, sollte von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet im Einzelfall die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Denkmalpflegeamt."


3. § 18

§ 18 Durchführung der Ablieferung

(1) Nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung ist das Bodendenkmal abzuliefern. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Regierungspräsident hat die zur Durchführung der Ablieferung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 17 Abs. 5 erlangt der Erwerbsberechtigte das Eigentum an dem Bodendenkmal.

wird aufgehoben.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

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(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern haben nach vorheriger Benachrichtigung zu gestatten, daß die Beauftragten der Denkmalbehörden Grundstücke und Wohnungen betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anstellen, soweit dies zur Erhaltung des Denkmals dringend erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund richterlicher Anordnung zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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