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Änderungstext
WFB - Wohnraumförderungsbestimmungen
Vom 21. Februar 2013
(MBl. NRW Nr. 7 vom 27.03.2013 S. 99)
Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. vom 19.01.2012 (MBl. NRW. S. 48), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit nachfolgend § 13 Abs. 1 WFNG NRW zitiert ist, gelten folgende mit RdErl. Des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 23.11.2012 (mbl. NRW. S. 714) dynamisierten Einkommensgrenzen:
| 1 Personenhaushalt | 18.010 Euro |
| 2 Personenhaushalt | 21.710 Euro |
| Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person | 4.980 Euro |
| Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz | 640 Euro." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Kriterien für die Zuteilung von Fördermitteln an die Bewilligungsbehörden ergeben si aus dem Wohnraumförderungsprogramm."
2. In Nummer 1.6.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Für Studentenwerke als Anstalten öffentlichen Rechts gilt abweichend von Satz 1 Buchstabe a eine Eigenleistung von 10 v. H. als angemessen."
3. In Nummer 1.6.3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Bei der Förderung von Eigentumsmaßnahmen gilt abweichend von Satz 4 Buchstabe c für die Fremdmittel eine Mindesttilgung von 2 v. H., wenn der Fremdmittelzins 4 v. H. nicht übersteigt."
4. Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Objekte in Gemeinden der Mietniveaus M 3 und M 4 kann davon abweichend eine Belegungsbindung von bis zu 25 Jahren festgelegt werden."
b) Im letzten Satz wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.
5. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) In Satz 3 wird nach dem Doppelpunkt folgender Satz eingefügt:
"Für Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster darf höchstens eine monatliche Miete von 6,25 Euro (Einkommensgruppe A) und 7,15 Euro (Einkommensgruppe B) pro Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt werden."
c) Im neuen Satz 11 wird die Angabe "Nummer 2.4.3" durch die Angabe "Nummern 2.4.3 und 2.4.4" ersetzt.
d) Im neuen Satz 12 werden die Wörter "Entgelt für Kücheneinbauten in Studentenwohnungen oder" gestrichen.
6. Nach Nummer 2.4.3 wird folgende Nummer 2.4.4 eingefügt:
"2.4.4 Möblierungszuschlag
Bei der Förderung von Mietwohnungen für Studierende, die mit Einbaumöbeln ausgestattet sind darf neben der Miete eine monatliche Pauschale von bis zu 20 Euro pro Wohnung vereinbart werden."
7. In Nummer 2.5.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
| alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Stand: 16.06.2018)
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