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Regelwerk

Änderungstext

WFB - Wohnraumförderungsbestimmungen

Vom 21. Februar 2013
(MBl. NRW Nr. 7 vom 27.03.2013 S. 99)



Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. vom 19.01.2012 (MBl. NRW. S. 48), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit nachfolgend § 13 Abs. 1 WFNG NRW zitiert ist, gelten folgende mit RdErl. Des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 23.11.2012 (mbl. NRW. S. 714) dynamisierten Einkommensgrenzen:

1 Personenhaushalt 18.010 Euro
2 Personenhaushalt 21.710 Euro
Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.980 Euro
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz 640 Euro."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Kriterien für die Zuteilung von Fördermitteln an die Bewilligungsbehörden ergeben si aus dem Wohnraumförderungsprogramm."

2. In Nummer 1.6.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für Studentenwerke als Anstalten öffentlichen Rechts gilt abweichend von Satz 1 Buchstabe a eine Eigenleistung von 10 v. H. als angemessen."

3. In Nummer 1.6.3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Bei der Förderung von Eigentumsmaßnahmen gilt abweichend von Satz 4 Buchstabe c für die Fremdmittel eine Mindesttilgung von 2 v. H., wenn der Fremdmittelzins 4 v. H. nicht übersteigt."

4. Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Objekte in Gemeinden der Mietniveaus M 3 und M 4 kann davon abweichend eine Belegungsbindung von bis zu 25 Jahren festgelegt werden."

b) Im letzten Satz wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt.

5. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

alt neu
1 2 3
Gemeinden mit Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M 1 4,05 Euro 5,15 Euro
M 2 4,45 Euro 5,55 Euro
M 3 4,85 Euro 5,95 Euro
M 4 5,10 Euro 6,20 Euro
1 2 3
Gemeinden mit Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M 1 4,05 Euro 5,15 Euro
M 2 4,45 Euro 5,55 Euro
M 3 5,10 Euro 5,95 Euro
M 4 5,75 Euro 6,65 Euro

b) In Satz 3 wird nach dem Doppelpunkt folgender Satz eingefügt:

"Für Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster darf höchstens eine monatliche Miete von 6,25 Euro (Einkommensgruppe A) und 7,15 Euro (Einkommensgruppe B) pro Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt werden."

c) Im neuen Satz 11 wird die Angabe "Nummer 2.4.3" durch die Angabe "Nummern 2.4.3 und 2.4.4" ersetzt.

d) Im neuen Satz 12 werden die Wörter "Entgelt für Kücheneinbauten in Studentenwohnungen oder" gestrichen.

6. Nach Nummer 2.4.3 wird folgende Nummer 2.4.4 eingefügt:

"2.4.4 Möblierungszuschlag

Bei der Förderung von Mietwohnungen für Studierende, die mit Einbaumöbeln ausgestattet sind darf neben der Miete eine monatliche Pauschale von bis zu 20 Euro pro Wohnung vereinbart werden."

7. In Nummer 2.5.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

alt neu
1 2 3
Gemeinden mit Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M 1 800 Euro 365 Euro
M 2 1.000 Euro 520 Euro
M 3 1.250 Euro 755 Euro
M 4 1.400 Euro 885 Euro
1 2 3
Gemeinden mit Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M 1 850 Euro 365 Euro
M 2 1.050 Euro 520 Euro
M 3 1.350 Euro 790 Euro

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