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Regelwerk

Änderungstext

WFB - Wohnraumförderungsbestimmungen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19.01.2012
(MBl. NRW. Nr. 3 vom 10.02.2012 S. 48)



RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr- VIII.2-2010-2/12 v. 19.1.2012

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 26.1.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. v. 22.7.2011 (MBl. NRW. S. 317), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.1 Satz 1 werden nach der Angabe "(GV. NRW. S. 772)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 Buchstabe a wird nach dem Wort "Wohnungen" das Komma durch die Wörter "und/oder" ersetzt.

b) In Satz 5 Buchstabe b wird nach dem Wort "Quartiers" das Komma durch die Wörter "und/oder" ersetzt.

3. Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle wird die Angabe "5,10" durch die Angabe "5,25" und die Angabe "6,20" durch die Angabe "6,35" ersetzt.

b) Im letzten Satz werden die Wörter "für besondere Wohnformen" gestrichen und nach dem Wort "Nebenleistungen" die Wörter "(z.B. Entgelt für Kücheneinbauten in Studentenwohnungen oder für PKW-Stellplätze)" eingefügt.

4. In Nummer 2.4.2 Satz 2 Buchstabe b und in Satz 4 wird jeweils das Wort "Ausgangsmiete" durch das Wort "Bewilligungsmiete" ersetzt.

5. In Nummer 2.4.3 Satz 1 werden die Wörter "In der Förderzusage ist sicherzustellen, dass" durch die Wörter "Neben der Miete darf für" ersetzt und im zweiten Halbsatz werden die Wörter "nur niederschwellig sind und das Entgelt den Betrag von 35 Euro pro Haushalt monatlich nicht überschreitet" durch die Wörter "ein Entgelt in Höhe von bis zu 35 Euro monatlich pro Haushalt erhoben werden" ersetzt.

6 In Nummer 2.5.2.5 wird nach dem Wort "Mieteinfamilienhäuser" folgende Angabe eingefügt "(eigenheimähnliche, familienfreundliche Bauform mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil)".

7 Nach Nummer 2.5.2.5 wird folgende neue Nummer 2.5.2.6 angefügt:

"2.5.2.6 Zusatzdarlehen für Passivhäuser

Für Mietwohnungen mit Passivhausstandard (Nummer 1.7 Satz 5 Anlage 1) wird ein Zusatzdarlehen in Höhe von 50 Euro pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt."

8 Nummer 5.1.4 wird wie folgt neu gefasst:

"5.1.4 Der Erwerb von

  1. vorhandenen Eigenheimen und
  2. vorhandenem zur Selbstnutzung bestimmtem Wohneigentum in der Bauform von Doppel- und Reihenhäusern,

die nicht mindestens den energetischen Anforderungen der Nummer 2.2 Satz 2 der Anlage 1 entsprechen, in Kombination mit Maßnahmen zum Zweck der energetischen Verbesserung und anderer Wohnwertverbesserungen des Förderobjekts (Kombimodell).

Bei der Förderung nach Buchstabe b muss mit dem Förderantrag das Protokoll der Eigentümerversammlung vorgelegt werden, aus dem sich die Zustimmung aller Miteigentümer zu den baulichen Veränderungen ergibt oder der Nachweis erbracht werden, dass das Zustimmungserfordernis wirksam abbedungen ist (z.B. mit der Teilungserklärung)."

9. In Nummer 5.4.1 Satz 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

"c) 10.000 Euro für barrierefreie Objekte entsprechend Nummern 1.2.1 Buchstaben a bis d, 1.2.2 und 1.2.3 der Anlage 1."

10. In Nummer 5.4.2 wird innerhalb der Klammer nach der Angabe "Nummer 5.4.1" die Angabe "Satz 2 Buchstaben a und b" angefügt.

11. In Nummer 5.7 Satz 4 werden die Angaben "725", "935" und "235" durch die Angaben "740", "955" und "240" ersetzt.

12. Nummer 7.3.1 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Das Baudarlehen ist ab Bezugsfertigkeit mit 0,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen (Zinskategorie 1)."

13 In Nummer 10.1 wird die Angabe "27. Januar 2011" durch die Angabe "19. Januar 2012" ersetzt.

14 Nummer 10.2 wird wie folgt neu gefasst:

"10.2 Übergangsregelung

Für Förderanträge, die vor dem 19. Januar 2012 gestellt und - soweit es Eigentumsmaßnahmen betrifft - zur Wahrung des Stichtags in die Antragseingangsliste eingetragen worden sind, finden weiterhin diese Bestimmungen in der Fassung vom 27. Januar 2011 einschließlich der Übergangsregelung, zuletzt geändert am 22. Juli 2011, Anwendung."

15 In Anlage 1 Nummer 1.1.2 wird folgender Satz angefügt:

"Planungen von Bauvorhaben mit mehr als 25 Wohnungen an einem Hauseingang sind mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen."

16 In Anlage 1 Nummer 1.1.4 Satz 1 werden die Wörter "150 geförderte Mietwohnungen" durch die Wörter "100 Mietwohnungen, davon mindestens 50 gefördert" ersetzt.

17 Anlage 1 Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Buchstaben a bis e wie folgt neu gefasst:

alt neu
"
  1. der Haupteingang des Gebäudes leicht auffindbar und barrierefrei erreichbar (Nummer 4.2.3 DIN 18040 Teil 2) ist, Erdgeschosswohnungen und Aufzüge von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufen- und schwellenlos zugänglich sind,

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