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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW)
- Änderung des § 65 Abs. 1 und 2

Vom 22. Dezember 2011
(GV. NRW. 2011 S. 729)
Gl.-Nr.: 232


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Die Landesbauordnung vom 1. März 2000(GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011(GV. NRW. S. 272), wird wie folgt geändert:

1. § 65 Absatz 1 Nummer 44 wird wie folgt geändert 

alt neu
44. Solarenergieanlagen auf oder an Gebäuden oder als untergeordnete Nebenanlagen,  "44. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als untergeordnete Nebenanlagen,

b) Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten,".

2. § 65 Absatz 2 wird wie folgt geändert

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 

alt neu
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verelendungen dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,  "2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,".

b) Als Nummer 3 wird neu eingefügt:

"die mit Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,".

c) Als Nummer 4 wird neu eingefügt:

"die mit Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten,".

d) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 5 bis 8.

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