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Regelwerk

Änderungstext

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)
RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
VIII.2-2010-2/11

Vom 27.01.2011
(MBl. NRW.Nr. 5 vom 23.02.2011 S. 47)
Gl.-Nr.: 2370



Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 26.1.2006, zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.9.2010 (SMBl. NRW. 2370), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "genutztem" durch das Wort "genutzten" ersetzt.

b) In Nummer 5.1 wird das Wort "Fördergegenstand" durch die Wörter "Förderobjekte und Fördertatbestände" ersetzt.

c) In Nummer 7.5 werden die Wörter "für selbst genutztes Wohneigentum" gestrichen.

2. Nummer 1.6.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe b) wird die Zahl " 10" durch die Zahl " 15" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs" gestrichen.

c) Die Sätze 3 und 4

Beim Erwerb vorhandenen Wohnraums, der mit dem Ziel der angemessenen Wohnraumversorgung modernisiert werden muss, müssen mindestens 10 v. H. der Erwerbskosten einschließlich Erwerbsnebenkosten aus eigenen Geldmitteln erbracht werden.

Für die Finanzierung der Modernisierungskosten ist keine Eigenleistung erforderlich.

werden aufgehoben.

d) Der neue Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Dies gilt auch bei der ausschließlichen Gewährung eines Darlehens nach Nummer 6. "Bei der ausschließlichen Gewährung eines Darlehens nach Nummer 6 ist keine Eigenleistung erforderlich."

e) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Nummern 5.4.2 Buchstabe c) und" durch das Wort "Nummer" ersetzt.

3. In Nummer 2. 1.1 wird Satz 6 wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Das Nutzungskonzept ist mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr abzustimmen. "Das Nutzungskonzept für Gemeinschaftsräume im Sinne von Satz 5 Buchstaben b) und c) ist mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium abzustimmen."

4. In Nummer 2.4.1 letzter Satz und in Nummer 2.4.3 letzter Satz sowie in Nummer 1. 8. 1 der Anlage 2 letzter Satz werden die Wörter "Ministeriums für Bauen und Verkehr" durch die Wörter "für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums" ersetzt.

5. In Nummer 2.4.2 wird nach dem letzten Satz folgender neuer Satz 8 angefügt:

"Mietvertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters nach § 557 a Absatz 3 BGB sind unzulässig."

6. In Nummer 2.7.1 letzter Satz werden die Wörter "Ministerium für Bauen und Verkehr" durch die Wörter "für das Wohnungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.

7. In Nummer 4.2.1 Buchstabe f) werden nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "auf dem Grundstück außerhalb des Baukörpers" eingefügt und nach den Wörtern "erforderlich ist" die Wörter "(z.B. Lärmschutzwände)" eingefügt.

8. In Nummer 4.3 letzter Satz werden die Wörter "der für die soziale Wohnraumförderung zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt durch die Wörter "des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums" ersetzt.

9. In Nummer 4.4.2 werden die Wörter "als Zusatzdarlehen" gestrichen.

10 Nummer 4.5 Satz 1 wird wie folgt geändert :

a) die Wörter "des Gebäudes oder bei der Aufbereitung von Brachflächen für selbst genutztes Wohneigentum nach der Fertigstellung" werden gestrichen,

b) nach der Klammer wird folgender Text eingefügt " - in Fällen der entsprechenden Anwendung ggf. der Fertigstellung des Gebäudes -".

11. Nummern 5 bis 5.1.4 werden wie folgt neu gefasst:

alt neu
 5 Förderung selbst genutztem Wohnraums11

5.1 Fördergegenstand

Gefördert werden die Neuschaffung, der Ersterwerb und der Erwerb von Eigenheimen und selbst genutzten Eigentumswohnungen (nachfolgend selbst genutzter Wohnraum), die den Anforderungen der Nummer 2 Anlage 1 entsprechen. Zweite Wohnungen im Eigenheim werden nicht gefördert. Als Neuschaffung gelten Baumaßnahmen, durch die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erstmals mit wesentlichem Bauaufwand (Nummer 2.1.2 Satz 2) durch bauliche Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 Buchstaben a) und b) geschaffen wird.

"5 Förderung selbst genutzten Wohnraums

5.1 Förderobjekte und Fördertatbestände

Gefördert werden Eigenheime und zur Selbstnutzung bestimmte Eigentumswohnungen (Förderobjekte), die den Anforderungen der Nummer 2 Anlage 1 entsprechen. Zweite Wohnungen im Eigenheim werden nicht gefördert.

Bei der Förderung wird nach folgenden Fördertatbeständen unterschieden:

5.1.1 Die erstmalige Schaffung eines Förderobjekts in einem neuen selbstständigen Gebäude (Neubau) sowie die erstmalige Schaffung eines Förderobjekts durch Aufstockung eines Gebäudes oder Anbau an ein Gebäude (Erweiterung) und der Ersterwerb eines durch Neubau oder Erweiterung entstandenen Förderobjekts.

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