Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

WFB - Wohnraumförderungsbestimmungen

Vom 28. Januar 2010
(MBl. Nr. 7 vom 04.03.2010 S. 128)
Gl.-Nr.: 2370



Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006, zuletzt geändert durch RdErl. vom 05.02.2009 (SMBl. NRW. 2370), wird wie folgt geändert:

1. In den nachfolgenden Nummern wird jeweils das Wort "Wohnungsbauförderungsanstalt" durch das Wort "NRW.BANK" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis; Anlage 2 Nummer 1.8 und 2.1; Nummer 1.5.2 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 2; Nummer 1.5.4;  Nummer 1.6.3 Satz 5 und letzter Satz; Nummer 5.3 letzter Satz; Nummer 7.1 Sätze 5, 7 Buchstabe b) und 8; Nummer 7.3.3 Satz 4; Nummer 7.4 letzter Satz; Nummer 7.5 Satz 4; Nummer 8.1 Satz 1; Nummer 8.2; Nummer 9 Satz 1; Nummer 3.4.4 Satz 1 Anlage 1; Nummer 1.1 Anlage 2; Nummer 1.3 letzter Satz Anlage 2; Nummer 1.5.4 letzter Satz Anlage 2; Nummer 1.6.1 Sätze 1 und 2 Anlage 2; Nummer 1.6.2 Satz 1 Anlage 2; Nummer 1.6.3 Sätze 1 und 2 Anlage 2; Nummer 1.7.3 Satz 2 Anlage 2; Nummer 1.8 Anlage 2; Nummer 1.8.1 Satz 1 Anlage 2; Nummer 1.8.2 Anlage 2; Nummer 2.1 Anlage 2; Nummer 2.1.2 Satz .2 Anlage 2; Nummer 2.1.3 Anlage 2; Nummer 2.1.4 Anlage 2; Nummer 2.2.3 Satz 1 Anlage 2.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird Nummer 1.2 wie folgt neu gefasst:

"1.2 Begünstigter Personenkreis"

3. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)) und der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (VO WoFG NRW, SGV. NRW. 237) und dieser Bestimmungen bewilligt. "Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) und dieser Bestimmungen bewilligt."

b) In Satz 2 wird das Wort "Einkommensprüfungserlass 2002" durch das Wort "Einkommensermittlungserlass" ersetzt.

4. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 1.2 Einkommensgrenze und begünstigter Personenkreis "1.2 Begünstigter Personenkreis

Gefördert wird Wohnraum für

  1. Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A);
  2. wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um bis zu

40 v. H. übersteigt (Einkommensgruppe B)."

b) Nummer 1.2.1 und 1.2.2

1.2.1 Die Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW und dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5. Dezember 2005 (SMBl. NRW. 2370), zuletzt geändert durch Runderlass vom 25. November 2008 (MBl. NRW. S. 600), nachfolgend Einkommensgrenze genannt, beträgt:
  1. bei Haushalten mit einer oder zwei Personen:
    für eine Person 16.860 Euro, für zwei Personen 22.480 Euro;
  2. bei Haushalten mit mehr als zwei Personen:
    für zwei Personen 20.230 Euro, für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.620 Euro.

Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Buchstaben a) oder b) für jedes Kind um weitere 570 Euro pro Kind.

1.2.2 Gefördert wird Wohnraum für

  1. Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt (Einkommensgruppe A);
  2. wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 v. H. übersteigt (Einkommensgruppe B).

entfallen.

5. Nummer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 1.3 Förderfähiger Wohnraum

Förderfähig ist nur Wohnraum, der

  1. auf einem Grundstück steht oder errichtet werden soll, das innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt,
  2. in seinem Wohnwert durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt ist,
  3. nicht Ersatzwohnraum ist, der aus anderen Zielsetzungen als denen der Städtebauförderung oder der sozialen Wohnraumförderung benötigt wird, und
  4. die Vorgaben der Anlage 1 erfüllt.
"1.3 Förderfähiger Wohnraum 10

Förderfähig ist nur Wohnraum, der

  1. im Land Nordrhein-Westfalen gelegen ist,
  2. die Vorgaben er Anlage 1 erfüllt,
  3. durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt ist.

Ersatzwohnraum ist nur dann förderfähig, wenn er zur Erfüllung wohnungspolitischer oder städtebaulicher Ziele benötigt wird."

6. Nummer 1.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird " § 11 Abs. 3 WoFG" durch " § 9 Absatz 1 WFNG NRW" ersetzt.

b) In Satz 2 wird " § 11 Absatz 3 Satz 2 WoFG" durch " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WFNG NRW" ersetzt.

7. In Nummer 1.5.2 wird Satz 1, 1. Halbsatz wie folgt neu gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion