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Regelwerk

Änderungstext

SV-VO - Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung *

Vom 17. November 2009
(GV NRW. 2009 S. 713
Gl.-Nr.: 232



Aufgrund des § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis, Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften erhält folgende Fassung:

" § 1 Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger"

§ 2 Anerkennung, Verfahren

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

§ 6 Pflichten

§ 7 (entfällt)."

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Anwendungsbereich

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen die erforderlichen Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

(2) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:

  1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,
  2. baulicher Brandschutz,
  3. Erd- und Grundbau,
  4. Schall- und Wärmeschutz.

(3) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet.

" § 1 Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger"

(1) Die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" mit den Zusätzen "für die Prüfung der Standsicherheit", "für die Prüfung des Brandschutzes", "für Erd- und Grundbau" und für "Schall- und Wärmeschutz" darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 gleichgestellt ist.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

(3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:

  1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,
  2. baulicher Brandschutz,
  3. Erd- und Grundbau,
  4. Schall- und Wärmeschutz.

(4) Der statischkonstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet."

3. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 2 Anerkennung

(1) Die Anerkennung erfolgt durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ausgesprochen werden.

(2) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

" § 2 Anerkennung, Verfahren

(1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden.

Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben.

(2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,
  3. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,
  5. die für die beantragten Fachbereiche erforderlichen Nachweise nach § 3 Absatz 3,
  6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Absatz 4 nicht vorliegen.

Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen.

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(Stand: 16.06.2018)

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