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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr- VI a 3 - 125

Vom 6. August 2007
(MBl. NRW. Nr. 24 vom 11.09.2007 S. 562)
Gl.-Nr.: 23213



Der RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 08.09.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1128/SMBl. NRW. 23213) wird wie folgt geändert:

1 In der Nummer 2.1 wird der Satz 4

Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde richtet sich nach § 79 Abs. 3 und 4 BauO NRW i.V.m. § 30 BauPrüfVO.

gestrichen.

2 In der Nummer 2.8 werden die Worte "Bauvorlagen nach Nummer 2.2 a), b) und f)" durch die Worte "Bauvorlagen gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauPrüfVO" ersetzt.

3 In der Nummer 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst:

alt neu
 Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Karussellen entsprechend Anlage 2, lfd. Nr. 6.6.3 und 6.6.4, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nr. 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach im Abstand von höchstens 4 Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile im ausgebauten Zustand. "Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach Anlage 2, lfd. Nr. 6.1, 6.2, 6.6.3 und 6.6.4, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nummer 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile."

4 Die Nummer 5.1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten darf nach § 29 Abs. 3 BauPrüfVO nur von einem Prüfamt geprüft werden. § 29 Abs. 3 BauPrüfVO regelt, wer den Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, prüfen darf.

5 In der Nummer 7 werden die Worte "das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport als oberste Bauaufsichtsbehörde" durch die Worte "die oberste Bauaufsichtsbehörde" ersetzt.

Die Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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(Stand: 16.06.2018)

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