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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 14. November 2006
(GV. NRW Nr. 32 vom 24.11.2006 S. 567)



Aufgrund des § 85 Abs.1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr verordnet:

Artikel 1

Die Versammlungsstättenverordnung vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454), geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) in der Überschrift zu Teil 2, Abschnitt 4 werden die Wörter "Technische Einrichtungen" durch "Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume" ersetzt,

b) in der Angabe zu § 14 wird das Wort "Sicherheitsstromversorgung" durch das Wort "Sicherheitsstromversorgungsanlagen" ersetzt,

c) in der Angabe zu § 17 wird dem Wort "Lüftungsanlagen" die Wörter "Heizungsanlagen und" vorangestellt,

d) in der Angabe zu § 32 werden nach dem Wort "Rettungswegeplan" ein Komma und die Wörter "Abschrankungen von Stehplätzen" angefügt.

2. In § 1

a) wird Absatz 3 Nr. 2 wie folgt gefasst:

alt neu
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,  "2.
  1. Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen,
  2. Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben",

b) wird in Absatz 3 folgender Satz 2 angefügt:

"Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.",

c) werden in Absatz 4 Satz 1 die Angaben "anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992" durch die Wörter "eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens" ersetzt.

3. In § 3 werden

a) im Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Tragende" die Wörter "und aussteifende" eingefügt,

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein.  "(3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.",

c) in Absatz 4

aa) wird das erste Wort "wie" gestrichen und

bb) werden die Wörter "Einbauten in Versammlungsräumen, wie" gestrichen,

d) in Absatz 6

aa) werden die Wörter "veränderbaren Einbauten in Versammlungsräumen, wie" gestrichen,

bb) wird hinter dem Wort "Podien" der Halbsatz ", die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind," eingefügt,

cc) wird nach dem Wort "bestehen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt,

dd) werden die Wörter "dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche." angefügt,

e) in Absatz 7 werden die Wörter "Tribünen und Podien" durch die Wörter "Veränderbare Einbauten" ersetzt.

4. In § 4 wird

a) in Absatz 1 im 1. Satz

aa) im 1. Halbsatz der 2. Begriff "feuerbeständig" durch das Wort "feuerhemmend" ersetzt,

bb) das Semikolon hinter dem Wort "sein" durch einen Punkt ersetzt,

cc) der 2. Halbsatz gestrichen,

b) in Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche."

5. In § 5

a) wird in Absatz 4 hinter dem Wort "Foyers" und dem anschließenden Komma der Teilsatz "durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in" eingefügt und

b) in Absatz 7

aa) wird in Satz 1 das erste Wort "und" durch ein Komma ersetzt,

bb) wird in Satz 2 das Wort "und" durch die Wörter "sowie in" ersetzt,

cc) wird hinter dem Wort "Foyers" der Teilsatz ", durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen," eingefügt.

6. In § 6 Abs. 3

a) werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "über Gänge und Treppen" eingefügt,

b) werden die Wörter "wenn für jedes Geschoss" durch das Wort "soweit" ersetzt.

7. In § 7

a) wird in Absatz 1 Satz 4

Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.

gestrichen,

b) in Absatz 4

aa) werden in Satz 5 die Angaben "Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche" durch die Angaben "Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen" ersetzt,

bb) nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

" § 55 Abs. 4 Landesbauordnung bleibt unberührt.",

c) wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen."

8. In § 8

a) wird in Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst:

alt

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